Steuerliche Vereinfachungen

Neben liquiditätssichernden Maßnahmen gewährt das Bundesfinanzministerium bzw. die Bundesregierung weitere Erleichterungen, um die Auswirkungen aus der Corona-Krise abzufangen. Hierbei handelt es sich sowohl um organisatorische Vereinfachungen aufgrund von Personalmangel und Kontaktverbot als auch um steuerliche Maßnahmen mit Belohnungscharakter.

Wesentliche Aspekte:

  • Verschmelzungen zum 31. Dezember 2019 können bis zum 31. Dezember 2020 beim Handelsregister angemeldet werden.
  • Sonderzahlungen können bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.
  • Es können verschiedene Fristverlängerungen in Anspruch genommen werden.
  • Gegenstände, die die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19 Ausbruchs benötigt werden, werden von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer befreit.
  • Offenlegung von Jahresabschlüssen für 2018 bis zum 12. Juni 2020 nachholbar.
  • Vermeidung des Wechsels des Besteuerungsrechtes von Grenzpendlern nach Belgien, Luxemburg, Niederlande und Österreich.

Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit Gesellschafterversammlungen durchführen zu können, wurde mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ eine Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes sieht vor, dass bei einer Verschmelzung eine steuerliche Rückwirkung bis zu acht Monaten möglich ist. Für Anmeldungen von Umwandlungen, die in 2020 vorgenommen werden, wurde diese Frist auf 12 Monate verlängert. Bei einer Verschmelzung zum 31. Dezember 2019 ist diese daher abweichend bis spätestens 31. Dezember 2020 beim Handelsregister anzumelden. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung diese Regelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängern kann.

Unklar ist noch, ob die Regelung für Einbringungen nach § 20 UmwStG oder § 24 UmwStG ebenfalls gelten soll. Problematisch ist in diesen Fällen, dass das Umwandlungssteuergesetz nicht an die Neuregelung im Umwandlungsgesetz angepasst wurde und daher weiterhin auf die Frist von acht Monaten verweist. Endgültige Rechtssicherheit könnte hier ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bringen.

Des Weiteren hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, auch den Einsatz von Beschäftigten in der Corona-Krise belohnen zu wollen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Sonderzahlungen, die sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewähren, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Dies gilt auch, wenn statt Geld eine Sachleistung gewährt wird. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Aufgrund von Kurzarbeit oder Quarantäne, kann es für Unternehmen schwierig sein, ihre steuerlichen Pflichten rechtzeitig zu erfüllen. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 23. April 2020 die Möglichkeit eingeräumt, die Abgabefrist für Lohnsteueranmeldungen auf Antrag um maximal zwei Monate zu verlängern. Dies gilt nur, wenn ein Nachweis erbracht werden kann, dass die Lohnsteueranmeldung unverschuldet nicht fristgerecht übermittelt werden kann.

Darüber hinaus gewähren verschiedene Länder, wie zum Beispiel die Finanzverwaltung NRW, Fristverlängerungen.

Dabei kommen unter anderem folgende Fristverlängerungen in Betracht:

  • Fristverlängerung zur Abgabe der Jahressteuererklärung
  • Fristverlängerung für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen.

Gerne informieren wir Sie umfassend, welche bundeslandspezifischen Erleichterungen die einzelnen Finanzverwaltungen gewähren.

Die EU-Kommission hat beschlossen, Gegenstände, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, von Zollabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien. Welche Gegenstände von den Abgaben befreit werden, bestimmen die einzelnen Mitgliedstaaten. Für die Befreiung gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden.
  • Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:
    • Sie werden von den vorgenannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind.
    • Sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der vorgenannten Stellen oder Organisationen bleiben.
  • Die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG (Beschränkung der Zollbefreiungen zugunsten von Katastrophenopfern).

Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem 30. Januar 2020 und zunächst bis zum 31. Juli 2020. Gegebenenfalls wird es in Absprache mit den Mitgliedstaaten eine Verlängerung geben.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2018 bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

Die Frist zur Offenlegung beim Bundesanzeiger endete im Fall eines kalendergleichen Geschäftsjahres am 31. Dezember 2019. Die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB besteht zwar weiterhin fort, das BfJ gewährt aber allen Unternehmen, die eine Androhungsverfügung mit dem Ausstellungdatum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 erhalten haben, automatisch eine Fristverlängerung. Voraussetzung hierfür ist, dass die versäumte Offenlegung des Jahresabschlusses bis spätestens zum 12. Juni 2020 nachgeholt wird. Erfolgt die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30.04.2020 ablaufe, will das BfJ vor dem 01.07.2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Ferner werden keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und auf Antrag werden Zahlungen bei bereits eingeleiteter Vollstreckung gestundet.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich jeweils eine Verständigungs- bzw. Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Mit den vier Ländern wurde eine zeitlich befristete Sonderreglung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart.

Hintergrund der Vereinbarungen sind Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz in dem einen Staat zur Tätigkeitsstätte in dem anderen Staat pendeln. Wenn diese nun aufgrund der Corona-Pandemie vermehrt im Homeoffice arbeiten, kann dies zu einem Wechsel des Besteuerungsrechtes der Staaten führen.

Im Rahmen der Vereinbarungen wurde nun mit Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich vereinbart, dass Arbeitstage, an denen Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrem Homeoffice aus im Heimatstaat arbeiten, als Arbeitstage im Tätigkeitsstaat gewertet werden. Diese Tatsachenfiktion soll die ungewollten steuerlichen Folgen aus der krisenbedingten Heimarbeit abwenden. Die Grenzpendler sind verpflichtet entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Die Regelungen finden auf Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 bis 31. Mai 2020 Anwendung. Sie verlängern sich nach dem 31. Mai 2020 automatisch um jeweils einen Monat, sofern sie nicht von einem der vier Vertragsstaaten gekündigt werden.

Für Grenzpendler nach Frankreich und in die Schweiz bestehen (noch) keine Sondervereinbarungen. Hier gelten bis auf weiteres die bisherigen Regelungen.

Hier finden Sie die Verständigungsvereinbarung Luxemburg sowie die Konsultationsvereinbarungen von Belgien und den Niederlanden.

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