Steuerliche Maßnahmen

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Rahmen mehrerer Schreiben zahlreiche steuerpolitische Maßnahmen umgesetzt, um die kurzfristige Liquidität der Steuerpflichtigen im Rahmen der Krise zu verbessern. Die Details und Möglichkeiten der Liquiditätsverbesserung finden Sie hier.

Wesentliche Aspekte:

  • Für fällige oder fällig werdende Steuerbeträge kann eine Stundung beantragt werden. Auf Stundungszinsen soll verzichtet werden
  • Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können vereinfacht gestellt werden
  • Vollstreckungsmaßnahmen von allen fälligen Steuern können ausgesetzt werden
  • Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Die steuerlichen Erleichterungen stehen allen Steuerpflichtigen offen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von dem Corona-Virus betroffen sind. Die Maßnahmen sollen die Liquidität durch Verschiebung von Steuerzahlungen schonen bzw. durch vorzeitige Steuererstattungen/-herabsetzungen verbessern.

Für Stundungen und Steuererstattungen von bis zum 31. Dezember 2020 fällige Steuern werden keine hohen Anforderungen an die Beweislast einer Krise durch den Corona-Virus gestellt. Sollen Steuerzahlungen über das Jahr 2020 hinaus gestundet werden, sind genauere Gründe zu nennen.

Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, bietet die Finanzverwaltung in Abstimmung mit den Ländern folgende steuerliche Unterstützung an:

Die Beantragung von Stundungen wird erleichtert. Ohne weitere Nachweise und auf schriftlichen Antrag sollen Stundungen für fällige oder fällig werdende Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer gewährt werden. Auf Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sind derzeit nicht stundungsfähig (Ausnahme NRW: Antrag auf zweimonatige Fristverlängerung für die bis zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen möglich). Für Steuerabzugsbeträge besteht jedoch die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub einzureichen. Der schriftliche Antrag ist formlos möglich. Viele Länder bieten Vordrucke auf ihren Internetseiten an (bspw. FinVerw NRW siehe Link unten).

Ferner können Steuer-Vorauszahlungen leichter herabgesetzt werden. Soweit die Einkünfte in 2020 niedriger als erwartet ausfallen, kann ein Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

Immer mehr Länder (u. a. NRW)  setzen auf Antrag zusätzlich die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf null herab. Die Erstattung der Sondervorauszahlung hat dabei keinen Einfluss auf die gewährte Dauerfristverlängerung.

Bis zum 31. Dezember 2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen, Säumniszuschläge) verzichtet werden, sofern der Steuerpflichtige seine verschlechterte Situation gegenüber der Finanzverwaltung schriftlich mitteilt.

Noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagte Steuerpflichtige können rückwirkend eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Verlustrücktrag pauschal ermittelt werden. Er beträgt bis zu 15 Prozent der Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitaleinkünfte), welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro abzuziehen. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z. B. mittels ELSTER) beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.
  2. Berechtigt sind nur einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen. Begünstigt sind im Veranlagungszeitraum 2020 alle Einkunftsarten außer aus Nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen.
  3. Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Das Finanzministerium nimmt dies an, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise einen Verlust erwartet.

Durch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 kann es im Rahmen der Veranlagung für 2019 mangels Verrechnung der Verluste aus 2020 zu einer Nachzahlung kommen. Die auf den Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 weiterhin von einem hohen Verlust in 2020 ausgeht.

Die vorgennannten Maßnahmen gelten auch für Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden. Hierzu gehören die folgenden Verbrauch- und Verkehrssteuern: Einfuhrumsatzsteuer, Luftverkehrsteuer, Energiesteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Kraftfahrzeugsteuer. In diesen Fällen ist der Antrag auf Stundung, Vollstreckungsaufschub oder Anpassung der Vorauszahlungen beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Weitere Informationen zur Antragstellung und den Voraussetzungen finden Sie hier.

Abschließend möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass die Finanzverwaltung die vorgenannten Maßnahmen ausschließlich Steuerpflichtigen gewähren möchte, die durch die aktuelle Lage wirtschaftlich in Schwierigkeiten geraten sind. Unternehmen, die nicht explizit von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, sollen die Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie insbesondere, dass unrichtige Angaben als Steuerverkürzung gewertet werden können und dies strafrechtliche Folgen haben kann. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir zwingend vor Antragstellung eine genaue Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen zur Stundung bzw. Herabsetzung von Steuern gegeben sind.

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