Steuerliche Maßnahmen
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Rahmen mehrerer Schreiben zahlreiche steuerpolitische Maßnahmen umgesetzt, um die kurzfristige Liquidität der Steuerpflichtigen im Rahmen der Krise zu verbessern. Die Details und Möglichkeiten der Liquiditätsverbesserung finden Sie hier.
Wesentliche Aspekte:
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Die steuerlichen Erleichterungen stehen allen Steuerpflichtigen offen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von dem Corona-Virus betroffen sind. Die Maßnahmen sollen die Liquidität durch Verschiebung von Steuerzahlungen schonen bzw. durch vorzeitige Steuererstattungen/-herabsetzungen verbessern.
Für Stundungen und Steuererstattungen von bis zum 31. Dezember 2020 fällige Steuern werden keine hohen Anforderungen an die Beweislast einer Krise durch den Corona-Virus gestellt. Sollen Steuerzahlungen über das Jahr 2020 hinaus gestundet werden, sind genauere Gründe zu nennen.
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, bietet die Finanzverwaltung in Abstimmung mit den Ländern folgende steuerliche Unterstützung an:
Die vorgennannten Maßnahmen gelten auch für Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden. Hierzu gehören die folgenden Verbrauch- und Verkehrssteuern: Einfuhrumsatzsteuer, Luftverkehrsteuer, Energiesteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Kraftfahrzeugsteuer. In diesen Fällen ist der Antrag auf Stundung, Vollstreckungsaufschub oder Anpassung der Vorauszahlungen beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Weitere Informationen zur Antragstellung und den Voraussetzungen finden Sie hier.
Abschließend möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass die Finanzverwaltung die vorgenannten Maßnahmen ausschließlich Steuerpflichtigen gewähren möchte, die durch die aktuelle Lage wirtschaftlich in Schwierigkeiten geraten sind. Unternehmen, die nicht explizit von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, sollen die Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie insbesondere, dass unrichtige Angaben als Steuerverkürzung gewertet werden können und dies strafrechtliche Folgen haben kann. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir zwingend vor Antragstellung eine genaue Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen zur Stundung bzw. Herabsetzung von Steuern gegeben sind.
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