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Auf einen Blick: das Neueste in Sachen Recht, Steuern und Wirtschaft.




Ausgabe Nr. 2/2026 (März/April)
Ausgabe Nr. 1/2026 (Januar/Februar)
Ausgabe Nr. 6/2025 (November/Dezember)
Ausgabe Nr. 5/2025 (September/Oktober)
Ausgabe Nr. 4/2025 (Juli/August)
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Steuer-News Sonderausgabe zum Jahresende 2024
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Allgemeine Mandanteninformationen
Weniger Bürokratie bei grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz?
Viele Unternehmen beschäftigen ihre Mitarbeitenden heute nicht mehr ausschließlich an einem festen Arbeitsort oder innerhalb nationaler Grenzen. Gerade im europäischen Binnenmarkt gehören kurzfristige grenzüberschreitende Einsätze längst zum Arbeitsalltag: ein Kundentermin in den Niederlanden, ein Meeting in Belgien, eine Schulung in Österreich, ein Messebesuch in Frankreich oder ein kurzfristiger Einsatz bei einer Konzerngesellschaft im EU-Ausland.
Bislang war genau das häufig mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Denn selbst bei sehr kurzen Auslandsaufenthalten musste regelmäßig geprüft werden, ob eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Diese Bescheinigung dient als Nachweis, dass die betreffende Person während der Tätigkeit im Ausland weiterhin dem Sozialversicherungssystem ihres Heimatstaates unterliegt und nicht kurzfristig im Tätigkeitsstaat sozialversicherungspflichtig wird.
Nun zeichnet sich eine wichtige Erleichterung ab: Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben am 22. April 2026 eine vorläufige Einigung zur Reform der europäischen Regeln über die Koordinierung der sozialen Sicherheit erzielt. Betroffen sind insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. Ziel der Reform ist es, die bestehenden Regelungen zu modernisieren, klarer zu fassen und einfacher durchsetzbar zu machen. Die Einigung muss allerdings noch förmlich bestätigt und anschließend formell angenommen werden.
Für Arbeitgeber besonders relevant ist die geplante Vereinfachung bei kurzfristigen Geschäftsreisen und kurzfristigen grenzüberschreitenden Einsätzen. Nach den derzeit veröffentlichten Informationen soll die A1-Pflicht für bestimmte kurzfristige Geschäftsreisen bzw. kurze Entsendungen künftig entfallen oder jedenfalls deutlich vereinfacht werden. BusinessEurope4 begrüßt insbesondere die vorgesehene Ausnahme für Geschäftsreisen und kurzfristige Entsendungen von bis zu drei Tagen von vorherigen Meldepflichten, wobei der Bausektor ausgenommen sein soll.
Das ist für die Praxis erheblich. Denn gerade Unternehmen mit Standorten, Kunden, Lieferanten oder Projektpartnern in mehreren EU-Mitgliedstaaten müssen Mitarbeitende oft kurzfristig grenzüberschreitend einsetzen. Die bisherige A1-Praxis führte dabei zu einem Missverhältnis zwischen Anlass und Aufwand: Für einen kurzen Termin von wenigen Stunden oder einen spontanen eintägigen Auslandseinsatz mussten interne Prüfprozesse angestoßen, Anträge gestellt und Nachweise dokumentiert werden.
Die geplante Änderung würde hier eine spürbare Entlastung bringen. Personalabteilungen, Geschäftsleitungen und Mitarbeitende müssten bei kurzfristigen Standardreisen nicht mehr in jedem Fall denselben bürokratischen Aufwand betreiben wie bei längeren Entsendungen oder dauerhaften Auslandstätigkeiten. Branchenstimmen bewerten die Einigung deshalb als wichtigen Schritt zum Abbau administrativer Hürden im europäischen Binnenmarkt.
Wichtig bleibt aber: Die neue Regelung gilt noch nicht unmittelbar. Es handelt sich derzeit um eine vorläufige politische Einigung. Solange der endgültige Verordnungstext nicht verabschiedet und in Kraft getreten ist, sollten Unternehmen die bisherigen A1-Prozesse weiterhin beachten. Der Rat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Einigung noch von Rat und Parlament gebilligt und nach juristisch-sprachlicher Überarbeitung formell angenommen werden muss.
Unternehmen sollten die Entwicklung daher aufmerksam verfolgen und ihre internen Prozesse frühzeitig vorbereiten. Sinnvoll ist insbesondere, typische Fallgruppen kurzfristiger Auslandsreisen zu erfassen: Wer reist wohin? Wie lange dauern die Einsätze? Handelt es sich um reine Meetings, Schulungen oder produktive Arbeit beim Kunden? Gibt es Branchenbesonderheiten, etwa im Bau- oder Montagebereich?
Praxishinweis für Arbeitgeber
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sollten Arbeitgeber weiterhin sorgfältig prüfen, ob für grenzüberschreitende Tätigkeiten eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Gleichzeitig bietet die vorläufige Einigung Anlass, bestehende Prozesse zu überprüfen und auf eine künftig vereinfachte Handhabung vorzubereiten.
Die Entwicklung ist ein deutliches Signal: Die EU erkennt an, dass kurzfristige grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze im Binnenmarkt nicht durch unverhältnismäßige Formalitäten erschwert werden sollten. Für Unternehmen könnte dies künftig eine erhebliche praktische Entlastung bedeuten – insbesondere dort, wo Mitarbeitende regelmäßig spontan oder kurzfristig im EU-Ausland tätig werden.
30.04.2026 von Heike Fiss / Martin Giepen
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie wird die Vergütungspraxis in Unternehmen erheblich verändern. Bis spätestens 07.06.2026 muss Deutschland die Richtlinie (EU) 2023/970 in nationales Recht umsetzen. Ziel ist es, den Grundsatz „gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ wirksamer durchzusetzen und geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede transparenter zu machen.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass Vergütungsentscheidungen müssen künftig nachvollziehbar, objektiv und geschlechtsneutral begründet werden. Historisch gewachsene Gehaltsstrukturen, individuelle Sonderabreden oder uneinheitliche Gehaltsentwicklungen werden damit deutlich stärker überprüfbar.
Neue Transparenzpflichten für Arbeitgeber
Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass Bewerberinnen und Bewerber künftig bereits im Bewerbungsverfahren Informationen zum Einstiegsentgelt oder zur vorgesehenen Entgeltspanne erhalten sollen. Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber nicht mehr nach der bisherigen Vergütung fragen.
Auch im laufenden Arbeitsverhältnis werden Auskunftsansprüche gestärkt. Beschäftigte können Informationen über ihr individuelles Entgeltniveau und durchschnittliche Vergleichsentgelte verlangen. Hinzu kommen gestaffelte Berichtspflichten für Unternehmen ab 100 Beschäftigten.
Ergibt sich ein nicht objektiv gerechtfertigter geschlechtsspezifischer Entgeltunterschied von mehr als 5 % innerhalb einer Vergleichsgruppe, können weitere Prüf- und Abhilfemaßnahmen erforderlich werden – ggf. unter Einbeziehung der Arbeitnehmervertretung.
Kein reines HR-Thema: Relevanz für M&A-Transaktionen
Die Entgelttransparenzrichtlinie ist nicht nur ein Thema für Personalabteilungen. Sie wird auch bei M&A-Prozessen zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Transaktionen werden immer datengetriebener. Due-Diligence-Prüfungen können heute in kürzester Zeit Verträge analysieren, Risiken identifizieren und wirtschaftlich bewerten. Gleichwohl wird ein arbeitsrechtliches Risiko bislang häufig übersehen: die fehlende ETRL-Readiness des Zielunternehmens.
Was zunächst wie ein klassisches HR-Compliance-Thema wirkt, kann unmittelbare Auswirkungen auf Transaktionsstrategie, Kaufpreisverhandlungen, Garantiekataloge, Freistellungen und die Post-Merger-Integration haben. Denn die Pflichten aus der Entgelttransparenzrichtlinie treffen auch das Target – vor, während und nach dem Closing.
Käufer sollten daher künftig nicht nur Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Pensionszusagen und variable Vergütungsmodelle prüfen, sondern auch gezielt hinterfragen:
- Sind die Vergütungsstrukturen objektiv, geschlechtsneutral und dokumentiert?
- Gibt es transparente Gehaltsbänder oder nachvollziehbare Eingruppierungskriterien?
- Besteht ein relevanter Gender Pay Gap innerhalb einzelner Vergleichsgruppen?
- Können Entgeltunterschiede sachlich begründet werden?
- Ist das Unternehmen in der Lage, künftige Auskunfts- und Berichtspflichten rechtssicher zu erfüllen?
Gerade bei mittelständischen Unternehmen finden sich häufig historisch gewachsene Gehaltsstrukturen, die nicht systematisch dokumentiert sind. Nach dem Closing lassen sich solche Strukturen nicht kurzfristig bereinigen. Mögliche Nachzahlungs-, Schadensersatz- und Reputationsrisiken können daher auch kaufpreisrelevant werden.
Post-Merger-Integration: Vergütungssysteme geraten stärker in den Fokus
Auch nach Vollzug einer Transaktion bleibt die Entgelttransparenzrichtlinie ein zentrales Thema. Gerade in der Post-Merger-Integration müssen Vergütungsstrukturen häufig zusammengeführt, angepasst oder zumindest vergleichbar gemacht werden. Diese Aufgabe war bereits bislang anspruchsvoll. Künftig kommt hinzu, dass Entgeltunterschiede transparenter und rechtlich leichter angreifbar werden.
Besonders relevant wird dies, wenn Käufer und Zielunternehmen unterschiedliche Vergütungslogiken, Gehaltsbänder oder variable Vergütungsmodelle verwenden. Durch die Zusammenführung können neue Vergleichsgruppen entstehen. Entgeltunterschiede, die innerhalb der jeweiligen Unternehmen bislang nicht auffällig waren, können in der gemeinsamen Betrachtung plötzlich rechtlich relevant werden.
Überschreitet ein nicht objektiv erklärbarer geschlechtsspezifischer Entgeltunterschied die maßgebliche Schwelle von 5 %, können weitergehende Prüf-, Bewertungs- und Abhilfepflichten ausgelöst werden. Je nach Ausgestaltung kann dies auch die Einbindung von Arbeitnehmervertretungen erforderlich machen. Für die Integrationsplanung bedeutet das: Vergütungsharmonisierung ist künftig nicht nur eine wirtschaftliche oder personalpolitische Frage, sondern auch ein Compliance-Thema.
Unternehmen sollten die Anforderungen der Entgelttransparenzrichtlinie daher bereits bei der Planung der Integration berücksichtigen. Wer Vergütungsrisiken erst erkennt, wenn Beschäftigte Auskunftsansprüche geltend machen oder Entgeltstrukturen intern hinterfragt werden, gerät schnell in eine defensive Position.
Handlungsempfehlungen für Käufer und Zielunternehmen
Käufer sollten die Vorbereitung des Zielunternehmens auf die Entgelttransparenzrichtlinie ausdrücklich in die arbeitsrechtliche Due Diligence aufnehmen. Zu prüfen sind insbesondere die bestehenden Entgeltstrukturen, Gehaltsbänder, variable Vergütungssysteme, der Dokumentationsstand sowie mögliche geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede.
Zielunternehmen sollten ihrerseits frühzeitig prüfen, ob ihre Vergütungssysteme transparent, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Verkaufsprozess bereits läuft oder mittelfristig in Betracht kommt. Eine belastbare Vergütungsstruktur reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern kann im Transaktionsprozess auch die Verhandlungsposition stärken.
Ein sauber dokumentiertes und sachlich begründbares Vergütungssystem ist damit nicht lediglich eine arbeitsrechtliche Pflichtaufgabe. Es kann zu einem echten Argument im Deal werden.
Stichtag 07.06.2026
Auch wenn die Richtlinie noch in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sollten Unternehmen nicht abwarten. Der 07.06.2026 ist der zentrale Stichtag. Bis dahin sollten Arbeitgeber ihre Vergütungsstrukturen analysieren, dokumentieren und auf diskriminierungsfreie Kriterien überprüfen.
Besonders wichtig ist eine belastbare Dokumentation. Künftig wird es nicht ausreichen, Entgeltunterschiede nur intern erklären zu können. Arbeitgeber müssen darlegen können, dass Gehaltsentscheidungen auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruhen.
Fazit
Die Entgelttransparenzrichtlinie wird die Anforderungen an Vergütungssysteme deutlich erhöhen. Unternehmen sollten ihre Gehaltsstrukturen daher frühzeitig überprüfen und anpassen. Für M&A-Prozesse bedeutet das, dass die Vorbereitung des Zielunternehmens auf die Anforderungen der Entgelttransparenzrichtlinie sollte künftig als eigenständiger Prüfungsgegenstand in die arbeitsrechtliche Due Diligence aufgenommen werden. Werden vergütungsbezogene Risiken erst nach dem Closing identifiziert, drohen neben arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen auch erhebliche wirtschaftliche Belastungen im Rahmen der Post-Merger-Integration.
Der 07.06.2026 ist damit nicht nur ein HR-Stichtag, sondern ein strategisch relevanter Termin für Geschäftsleitungen, Investoren und Transaktionsteams.
30.04.2026 von Heike Fiss / Martin Giepen
Mit Urteil vom 25. März 2026 Az.:5 AZR 108/25 hat das Bundesarbeitsgericht eine in der arbeitsrechtlichen Praxis weit verbreitete Vertragsgestaltung grundlegend in Frage gestellt: die Freistellung des Arbeitnehmers im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Sachverhalt
Der Kläger war als Vertriebsmitarbeiter tätig und verfügte über einen auch privat nutzbaren Dienstwagen. Nach eigener Kündigung stellte ihn die Arbeitgeberin auf Grundlage einer arbeitsvertraglichen Standardklausel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung frei und entzog ihm zugleich die Nutzung des Dienstwagens. Der Kläger machte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Entscheidung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht qualifiziert die verwendete Freistellungsklausel als unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Zur Begründung stellt das Gericht maßgeblich darauf ab, dass die Klausel das Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung – das grundrechtlich geschützt ist – nicht hinreichend berücksichtigt. Sie eröffnet dem Arbeitgeber eine pauschale Freistellungsmöglichkeit, ohne Raum für eine einzelfallbezogene Interessenabwägung zu lassen.
Gerade darin liegt die unangemessene Benachteiligung: Dem Arbeitnehmer wird die Möglichkeit abgeschnitten, ein im konkreten Fall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Keine generelle Unzulässigkeit der Freistellung
Das BAG betont zugleich, dass eine Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis nicht per se unzulässig ist.
Vielmehr kann sie – auch ohne wirksame vertragliche Grundlage – gerechtfertigt sein, wenn im Einzelfall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers (Störung des Betriebsablaufes, Vertrauensverlust, Wettbewerbsnähe etc.) entgegenstehen.
Ob solche Umstände vorliegen, hat das Landesarbeitsgericht jedoch nicht ausreichend geprüft. Der Rechtsstreit wurde daher zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Praktische Konsequenzen
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung und die arbeitsrechtliche Praxis:
- Freistellungsklauseln in Formulararbeitsverträgen sind in ihrer bisherigen Form rechtlich angreifbar.
- Freistellungen bedürfen künftig einer konkreten, einzelfallbezogenen Begründung.
- Folgefragen, etwa zur Entziehung der privaten Dienstwagennutzung, können unmittelbar von der Wirksamkeit der Freistellung abhängen.
- Es drohen sekundäre Zahlungsansprüche, insbesondere Nutzungsausfallentschädigungen
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis kein standardisierter Automatismus ist, sondern einer sorgfältigen rechtlichen Rechtfertigung im Einzelfall bedarf.
Arbeitgeber sind gut beraten, bestehende Vertragsklauseln zu überprüfen und Freistellungsentscheidungen künftig differenziert zu begründen. Wer weiterhin mit pauschalen Vertragsklauseln arbeitet, riskiert nicht nur deren Unwirksamkeit, sondern auch konkrete Zahlungsansprüche.
26.03.2026 von Heike Fiss / Martin Giepen
Für den Bildungssektor ist das eine wichtige Entwicklung. Denn seit dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts und der verschärften Prüfungspraxis der DRV Bund ist das Risiko der Scheinselbstständigkeit deutlich in den Vordergrund gerückt. Für viele Bildungsträger stand damit plötzlich mehr als nur eine rechtliche Detailfrage im Raum – nämlich die Gefahr erheblicher Beitragsnachforderungen und weiterer wirtschaftlicher sowie strafrechtlicher Folgen.
Mit § 127 SGB IV hat der Gesetzgeber Anfang 2025 auf diese Entwicklung reagiert. Die Vorschrift wurde als Übergangsregelung geschaffen, um Bildungsunternehmen beim Einsatz selbstständiger Lehrkräfte abzusichern, bis eine umfassendere Reform der sozialrechtlichen Statusprüfung kommt. Diese Reform ist zwar weiterhin angekündigt, aber bislang nicht konkret absehbar. Deshalb wird die ursprünglich bis Ende 2026 befristete Regelung nun bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Der Bundestag hat der Verlängerung bereits am 04. März 2026 zugestimmt.
Die bisherige Praxislage:
In Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung wird § 127 SGB IV derzeit überwiegend pragmatisch gehandhabt. Häufig beschränkt sich die Prüfung auf Stichproben und auf die Frage, ob die erforderliche Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft vorliegt. Zwar werden vereinzelt strengere formale Anforderungen diskutiert. Diese schlagen sich bislang jedoch nach überwiegender Beobachtung regelmäßig nicht in den Prüfungsergebnissen nieder.
Anders sieht es bislang in Statusfeststellungsverfahren aus. Dort wird § 127 SGB IV faktisch noch nicht wirklich mitgedacht. Die Clearingstelle der DRV-Bund trennt weiterhin zwischen der Frage des Erwerbsstatus und der Frage der Versicherungspflicht. Ob die Voraussetzungen des § 127 SGB IV erfüllt sind, soll erst später durch die zuständige Einzugsstelle geprüft werden. Genau diese Aufgabenteilung sorgt in der Praxis allerdings noch für erhebliche Unsicherheiten.
Fazit:
§ 127 SGB IV bleibt damit vorerst das zentrale Schutzinstrument für den Bildungssektor. Die Verlängerung bis Ende 2027 verschafft Bildungsunternehmen zusätzliche Zeit, ihre Vertrags- und Einsatzmodelle zu überprüfen und Risiken zu minimieren. Solange die angekündigte Reform der sozialrechtlichen Statusprüfung auf sich warten lässt, bleibt diese Übergangsregelung von erheblicher praktischer Bedeutung.
24.03.2026 von Heike Fiss / Martin Giepen
OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2026 – 2 U 54/24
OLG Hamm zum Praxiskauf: Fällt das Praxissubstrat weg, entfällt auch der Kaufpreisanspruch
Eine interessante und hochrelevante Entscheidung für die Gestaltung von Praxiskaufverträgen: Das OLG Hamm bestätigt, dass Ansprüche aus einem Praxiskaufvertrag entfallen können, wenn sich das Nachbesetzungsverfahren über Jahre verzögert und das ursprünglich verkaufte Praxissubstrat – insbesondere der Patientenstamm und damit der wirtschaftliche Fortführungswert der Praxis – nicht mehr vorhanden ist.
Zum Sachverhalt:
Ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie wollte seine Praxis altersbedingt abgeben. Noch vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses schloss er mit dem später ausgewählten Nachfolger einen Kaufvertrag über die Praxis. Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Nachfolgezulassung. Diese trat jedoch erst nach einem langwierigen Nachbesetzungsverfahren und einem anschließenden Konkurrentenstreit mehr als sechs Jahre später rechtskräftig ein. Der vereinbarte Kaufpreis lag bei 300.000 €, davon 275.000 € für den immateriellen Praxiswert und nur 25.000 € für das Inventar. Die Insolvenzverwalterin des Praxisabgebers verlangte daraufhin vom Nachfolger Zahlung des Kaufpreises.
Das OLG Hamm hat die Klage – wie die Vorinstanz das LG Dortmund – abgewiesen. Nach Auffassung des Senats war die geschuldete Leistung, nämlich die Übergabe der Praxis und die Verschaffung des Eigentums daran, objektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Damit entfiel spiegelbildlich auch die Pflicht zur Kaufpreiszahlung (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Entscheidend war, dass nach mehr als sechs Jahren kein fortführungsfähiges Praxissubstrat mehr vorhanden war.
Gerade bei einer nephrologischen Praxis stellte das Gericht darauf ab, dass sich Patientinnen und Patienten bei lebensnotwendigen Dialyseleistungen nach einer Praxisschließung zwangsläufig anderweitig orientieren. Ein fortbestehender Patientenstamm ließ sich deshalb nicht mehr annehmen. Auch bloß vorhandene Räume oder einzelne Sachmittel genügen nicht: Eine fortführungsfähige Praxis setzt nach der Entscheidung mehr voraus als Ausstattung und Standort – sie braucht einen real noch vorhandenen funktionalen Praxiswert.
Die Kernaussagen:
- Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu § 103 Abs. 4 SGB V zur Fortführungsfähigkeit einer Praxis und zum Wegfall des Praxissubstrats ist grundsätzlich auf die zivilrechtliche Frage übertragbar, ob die Übergabe der Praxis unmöglich geworden ist.
- Nicht übertragbar ist jedoch der sozialrechtliche Ansatz, wonach für die Fortführungsfähigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Nachbesetzungsverfahren abzustellen ist. Zivilrechtlich geht es nicht um die Voraussetzungen des Nachbesetzungsverfahrens, sondern um die Verteilung von Sachleistungs- und Vergütungsgefahr im Praxiskaufvertrag.
- Der Patientenstamm ist keine Nebenfrage, sondern Kern des Praxissubstrats. Fehlt er, liegt nicht bloß eine Teilunmöglichkeit vor. Die materiellen und immateriellen Bestandteile der Arztpraxis sind rechtlich untrennbar verbunden; fällt das Praxissubstrat weg, entfällt die geschuldete Gesamtleistung.
- Haben die Parteien das Risiko einer langen Verzögerung im Nachbesetzungsverfahren nicht ausdrücklich vertraglich geregelt, bleibt es bei der gesetzlichen Gefahrverteilung: Ohne Übergabe der fortführungsfähigen Praxis kein Kaufpreisanspruch.
Fazit:
Das Urteil ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass beim Verkauf einer Arztpraxis nicht nur Zulassungsfragen, sondern vor allem die zivilrechtliche Risikoverteilung sauber geregelt werden müssen. Wer das Risiko eines Wegfalls des Praxissubstrats während eines langwierigen Nachbesetzungsverfahrens anders verteilen will, muss das klar und ausdrücklich vertraglich vereinbaren. Sonst kann am Ende nicht nur die Praxis, sondern auch der Kaufpreisanspruch „verflüchtigt“ sein.
19.03.2026 von Heike Fiss / Martin Giepen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.11.2025 (I R 37/22) entschieden, dass die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) nicht nur die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten voraussetzt, sondern zusätzlich deren Buchung in den Jahresabschlüssen. Zudem müssen die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag zeitnah erfüllt werden; grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte als Organgesellschaft mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung stimmte dem Vertrag zu und er wurde in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Vertrag wurden die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Die Klägerin verbuchte die an den Organträger abzuführenden Gewinne auf einem Konto für Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. Auf diesem Konto wurden neben den Gewinnabführungen und den darauf entfallenden Zinsen keine Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen verbucht.
Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass mangels Durchführung des Gewinnabführungsvertrags weder eine körperschaftsteuerliche noch eine gewerbesteuerliche Organschaft anzuerkennen sei. Zwar sei die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto grundsätzlich zulässig. Im Streitfall seien jedoch weder Gegenforderungen noch Pauschalzahlungen auf diesem Konto verbucht worden. Zudem fehle es an einer tatsächlichen Abführung der Gewinne innerhalb einer angemessenen Frist. Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Körperschaftsteuerbescheide sowie Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht Köln wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft nach § 14 KStG ist erforderlich, dass ein Gewinnabführungsvertrag während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten nicht nur erfüllt, sondern auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Der Gewinnabführungsvertrag müsse tatsächlich „gelebt“ werden. Daraus folgt, dass bereits vor der tatsächlichen Erfüllung objektiv erkennbar sein muss, dass die zivilrechtlichen Verpflichtungen anerkannt und umgesetzt werden.
Im Streitfall waren die Verpflichtungen zur Gewinnabführung zwar in der Buchführung der Klägerin erfasst und in der Bilanz ausgewiesen worden. Letztlich konnte jedoch offenbleiben, ob diese bilanzielle Behandlung für sich genommen ausgereicht hätte. Entscheidend war nach Auffassung des BFH, dass die Ansprüche des Organträgers auf Abführung der Gewinne nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt worden waren.
Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder eine einer Zahlung gleichstehende Aufrechnung an den Organträger abgeführt werden. Die bloße Buchung einer Forderung ohne Erfüllungswirkung genügt hierfür nicht. Für die zeitliche Komponente der Vertragserfüllung hält der BFH grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend. Diese Frist sei angemessen, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG verlangt, dass der Gewinnabführungsvertrag während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird.
Im Streitfall wurden die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag erst mehrere Jahre nach ihrer Fälligkeit ausgeglichen. Auf dem verwendeten Verrechnungskonto waren ausschließlich die Ansprüche auf Gewinnabführung und Zinsen gebucht worden, ohne dass Gegenforderungen oder regelmäßige Rechnungsabschlüsse erfolgt wären. Dadurch lag lediglich ein unechtes Verrechnungskonto vor, auf dem die Forderungen kumuliert verbucht wurden, ohne dass es zu einem Ausgleich oder zu einer Umwandlung in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder ein Darlehen gekommen wäre.
Da die Gewinnabführungsverpflichtungen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfüllt wurden, sah der BFH den Gewinnabführungsvertrag als nicht tatsächlich durchgeführt an. Eine körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin und dem Organträger war daher für die Streitjahre nicht anzuerkennen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
16.03.2026 von Judith Heske
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.10.2025 (II R 24/22) entschieden, dass der Erwerb eigener Anteile durch eine grundbesitzende GmbH zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG führen kann, wenn sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mindestens 95 % erhöht. Zudem hat der BFH klargestellt, dass eine Anzeige nach § 18 oder § 19 GrEStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht beendet, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG erforderlichen Grundstücksangaben vollständig fehlen.
Die Klägerin, eine GmbH, war zusammen mit weiteren Gesellschaftern an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt. Mit notarieller Vereinbarung vom 26.01.2010 veräußerte eine Mitgesellschafterin ihren Geschäftsanteil an die X-GmbH, sodass diese eigene Anteile erwarb. Die X-GmbH sowie eine von ihr gehaltene Z-KG verfügten über umfangreichen Grundbesitz. Nach dem Anteilserwerb erhöhte sich die Beteiligung der Klägerin an der X-GmbH – unter Außerachtlassung der von der X-GmbH selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mehr als 95 %.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 21.11.2017 Grunderwerbsteuer wegen einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG fest. Die Klägerin legte Einspruch ein. Nach ihrer Auffassung liege keine Anteilsvereinigung vor, da sich an den tatsächlichen Beherrschungsverhältnissen nichts geändert habe. Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten, da der Notar den Erwerbsvorgang bereits 2010 angezeigt habe. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision zurück. Der Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH erfülle den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG. Bei der Prüfung der 95 %-Grenze seien eigene Anteile der Gesellschaft nicht zu berücksichtigen. Erreiche ein Gesellschafter dadurch rechnerisch mindestens 95 % der Anteile, werde er so behandelt, als habe er die Grundstücke der Gesellschaft erworben. Unerheblich sei, dass mehrere Gesellschafter beteiligt gewesen seien oder dass die Klägerin selbst nicht Erwerberin der Anteile gewesen sei. Maßgeblich sei allein die grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtungsweise.
Eine Festsetzungsverjährung war nach Auffassung des BFH nicht eingetreten. Mangels wirksamer Anzeige sei die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht beendet worden. Zwar hatte der Notar dem Finanzamt eine Ablichtung der Urkunde übersandt. Diese enthielt jedoch keine Angaben zu den von dem Erwerbsvorgang betroffenen Grundstücken. Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG erforderlichen Bezeichnungen der Grundstücke fehlten vollständig. Eine Anzeige, in der kein einziges betroffenes Grundstück benannt ist, beende die Anlaufhemmung nicht. Die Festsetzungsfrist begann daher erst mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres und war bei Erlass des Bescheids noch nicht abgelaufen.
Der BFH bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision als unbegründet zurück.
25.02.2026 von Judith Heske
Geschäftsführer einer GmbH handeln im Alltag selbstverständlich im Interesse „ihrer“ Gesellschaft und damit im Ergebnis im Interesse der Gesellschafter. Ziel ist es, das Unternehmen erfolgreich zu führen, Gewinne zu erwirtschaften und den Unternehmenswert zu steigern. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten stellt sich jedoch eine zentrale Frage: Bleibt es dabei oder müssen Geschäftsführer irgendwann vorrangig die Interessen der Gläubiger schützen, also zum Beispiel Banken, Lieferanten oder Vermieter?
Juristisch wird in diesem Zusammenhang von einem möglichen „Pflichtenumschwung“ gesprochen. Gemeint ist damit die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt sich der Maßstab für Geschäftsführerentscheidungen von den Gesellschaftern hin zu den Gläubigern verschiebt.
Grundsatz: Solange das Unternehmen gesund ist, zählen die Gesellschafterinteressen
Im Normalfall ist die Lage klar. Geschäftsführer sind verpflichtet, das Unternehmen im Interesse der Gesellschafter zu führen. Sie dürfen und sollen unternehmerische Risiken eingehen, neue Geschäftsfelder erschließen und investieren, solange diese Entscheidungen wirtschaftlich vertretbar sind. Gläubigerinteressen dürfen berücksichtigt werden, etwa um die Finanzierung des Unternehmens zu sichern oder langfristige Stabilität zu gewährleisten. Sie sind aber nicht der maßgebliche rechtliche Maßstab.
Auch wenn erste wirtschaftliche Schwierigkeiten auftreten, ändert sich daran noch nichts.
Drohende Zahlungsunfähigkeit: Noch kein Pflichtwechsel
Von drohender Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn absehbar ist, dass das Unternehmen künftig seine fälligen Verbindlichkeiten möglicherweise nicht mehr wird bedienen können, aktuell aber noch zahlungsfähig ist. In dieser Phase findet nach deutschem Recht kein Wechsel der Geschäftsführerpflichten statt. Geschäftsführer bleiben weiterhin primär den Gesellschaftern verpflichtet.
Das bedeutet nicht, dass sie untätig bleiben dürfen. Im Gegenteil: Sie müssen die wirtschaftliche Lage fortlaufend überwachen, Risiken erkennen, Planungen erstellen und Sanierungsoptionen prüfen. Rechtlich handeln sie aber weiterhin im Gesellschafterinteresse. Ein Vorrang der Gläubiger besteht in diesem Stadium noch nicht.
Restrukturierungsverfahren: Gläubigerinteressen rücken in den Vordergrund
Anders ist die Lage, sobald ein formelles Restrukturierungsverfahren eingeleitet wird. Ab diesem Zeitpunkt verpflichtet das Gesetz die Geschäftsleitung ausdrücklich, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren.
Das führt nicht dazu, dass Gesellschafterinteressen vollständig bedeutungslos werden. Es setzt aber eine klare Grenze: Maßnahmen, die den Erfolg der Restrukturierung gefährden oder die Gläubiger unangemessen benachteiligen, sind unzulässig. Innerhalb des Restrukturierungsverfahrens haben die Gläubigerinteressen bei verfahrensbezogenen Entscheidungen Vorrang.
Praktisch bedeutet das insbesondere, dass hochriskante „Alles-oder-nichts“-Entscheidungen, die den Gesellschaftern eine letzte Chance eröffnen, im Misserfolg aber die Gläubiger weiter schädigen würden, rechtlich nicht mehr ohne Weiteres vertretbar sind.
Insolvenzreife: Der Pflichtwechsel ist vollständig
Sobald das Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist, ändert sich die rechtliche Ausgangslage grundlegend. Ab diesem Zeitpunkt tragen wirtschaftlich nicht mehr die Gesellschafter das Risiko, sondern die Gläubiger. Die Gesellschafter haben ihr wirtschaftliches Restinteresse am Unternehmen faktisch verloren.
Der Geschäftsführer muss sein Handeln dann konsequent am Gläubigerinteresse ausrichten. Ziel ist nicht mehr Wertsteigerung, sondern Schadensbegrenzung, Masseerhalt und Gleichbehandlung der Gläubiger. In dieser Phase greifen besonders strenge gesetzliche Pflichten, insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung und das Verbot, nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen zu leisten. Verstöße führen regelmäßig zu persönlicher Haftung.
Eigenverwaltung: Maßstab bleibt das Gläubigerinteresse
Auch wenn ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt wird und die Geschäftsführung im Amt bleibt, gilt nichts anderes. Geschäftsführer handeln nicht mehr im Gesellschafterinteresse, sondern im Interesse der Gläubiger. Die Verantwortung ist hier besonders hoch, weil insolvenzrechtliche Sonderhaftungen eingreifen und Entscheidungen engmaschig überprüft werden.
Fazit für Geschäftsführer
Ein Pflichtwechsel tritt nicht automatisch ein, nur weil sich eine Krise abzeichnet. Solange lediglich eine wirtschaftliche Schieflage droht, bleiben Gesellschafterinteressen maßgeblich. Mit Beginn eines formellen Restrukturierungsverfahrens rücken die Gläubiger in den Vordergrund. Spätestens mit Eintritt der Insolvenzreife ist der Pflichtwechsel vollständig vollzogen.
Für Geschäftsführer bedeutet das: Der rechtliche Maßstab ändert sich je nach Krisenstadium erheblich. Entscheidungen, die im normalen Geschäftsbetrieb zulässig oder sogar geboten sind, können in der Restrukturierung oder in der Insolvenznähe erhebliche persönliche Haftungsrisiken auslösen.
Wenn sich eine Krise abzeichnet, ist die rechtliche Einordnung des Stadiums entscheidend, weil sich daraus Pflichten, Handlungsspielräume und persönliche Haftungsrisiken ergeben. Wir beraten Geschäftsführer und Gesellschafter von GmbH bei Krisenfrüherkennung, Restrukturierung und insolvenznahen Entscheidungen und unterstützen bei der rechtssicheren Ausgestaltung und Dokumentation der erforderlichen Maßnahmen.
26.01.2026 von Philipp Dietz und Justus Abeln
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.05.2025 (II R 56/22) entschieden, dass eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen ist, kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein kann. Die Steuervergünstigung für konzerninterne Umstrukturierungen nach § 6a GrEStG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Februar 2021 neu gegründet. Im Rahmen einer Abspaltung zur Neugründung übertrug die L-GmbH ihre Geschäftsanteile an der grundbesitzenden P-GmbH auf die Klägerin. Zum Ausgleich erhielten die vier Gesellschafter der L-GmbH Anteile an der Klägerin in demselben Beteiligungsverhältnis, in dem sie zuvor an der L-GmbH beteiligt gewesen waren. Die Abspaltung wurde im Februar 2021 in das Handelsregister eingetragen.
Das Finanzamt setzte für den Übergang der Anteile an der grundbesitzenden P-GmbH Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG fest. Die Klägerin machte geltend, der Vorgang sei nach § 6a GrEStG steuerfrei, da es sich um eine Umstrukturierung im Konzern handele. Die vier Gesellschafter seien als herrschendes Unternehmen anzusehen. Das Finanzgericht Sachsen wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte im Ergebnis die Auffassung der Finanzverwaltung. Durch den Übergang von 100 % der Anteile an der P-GmbH von der L-GmbH auf die Klägerin sei der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG lägen jedoch nicht vor.
Nach § 6a GrEStG setzt die Steuervergünstigung voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig ist eine Gesellschaft nur dann, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb der Vor- und Nachbehaltensfristen ununterbrochen zu mindestens 95 % an ihr beteiligt ist.
Zwar ist der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG nicht auf bestimmte Rechtsformen beschränkt. Herrschendes Unternehmen können grundsätzlich auch natürliche Personen sein, sofern sie wirtschaftlich tätig sind. Eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen ist, stellt jedoch keinen Rechtsträger im zivil- und grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne dar. Eine solche Personengruppe kann daher nicht als herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG angesehen werden.
Im Streitfall waren die Gesellschafter der L-GmbH und der Klägerin einzeln nicht zu mindestens 95 % an den beteiligten Gesellschaften beteiligt. Ein rechtlich selbständiger Zusammenschluss der Gesellschafter in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft lag ebenfalls nicht vor. Damit fehlte es an der Beteiligung eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 6a GrEStG.
Der BFH verneinte daher die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG und wies die Klage ab.
14.01.2026 von Judith Heske
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.07.2025 (I R 1/23) entschieden, dass § 8c KStG die Verrechnung negativer Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, mit einem Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres nicht ausschließt. Das Verlustabzugsverbot des § 8c KStG greift nur insoweit, als Verluste in die Folgejahre vorgetragen werden sollen.
Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Oktober 2018 Anteile an der E GmbH. Da die GmbH die übrigen Anteile bereits hielt, wurde die Klägerin dadurch alleinige Gesellschafterin. Mit Verschmelzungsvertrag vom 31.10.2018 übertrug die GmbH ihr Vermögen im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Klägerin. Als steuerlicher Übertragungsstichtag wurde der 30.09.2018 bestimmt; die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 29.11.2018.
Die GmbH hatte im Jahr 2017 ein positives zu versteuerndes Einkommen erzielt. Für 2018 erklärte sie einen Verlust, ohne einen Antrag auf Abstandnahme vom Verlustrücktrag zu stellen. Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer 2018 auf 0 € fest und wertete den Verlust als „nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig“.
Die Klägerin begehrte den Rücktrag des Verlusts in das Jahr 2017, da der Verlust vor dem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sei. Das Finanzamt lehnte ab. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt.
Der BFH wies die anschließende Revision des Finanzamts zurück. Der Verlustrücktrag sei zulässig. Weder § 8c KStG noch das Umwandlungssteuergesetz stünden dem entgegen.
Nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 EStG sind negative Einkünfte, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden, bis zu 1 Mio. € vorrangig vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Jahres abzuziehen. Da kein Antrag auf Abstandnahme vom Verlustrücktrag gestellt worden war, musste der Verlust grundsätzlich von Amts wegen in das Jahr 2017 zurückgetragen werden.
Weder § 12 Abs. 3 UmwStG 2006 noch § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 2006 schließen den Verlustrücktrag aus.
Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sind Verluste einer Körperschaft nach einem schädlichen Beteiligungserwerb nicht mehr abziehbar. Der BFH stellte jedoch klar, dass sich das Abzugsverbot nur auf zukünftige Veranlagungszeiträume bezieht, nicht aber auf Verluste, die im Jahr des Beteiligungserwerbs vor dem schädlichen Ereignis entstanden sind.
Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr bleibe zulässig, da die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt des Erwerbs unverändert bestanden habe. Eine Nutzung dieser Verluste durch dieselben Anteilseigner, die sie wirtschaftlich getragen haben, sei daher nicht ausgeschlossen.
Das Urteil widerspricht dem BMF-Schreiben vom 28.11.2017 (Tz.2), wonach § 8c KStG auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte anwendbar sein soll, insbesondere auch auf die Verluste nach § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag).
12.11.2025 von Judith Heske
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.09.2025 (II B 23/25) entschieden, dass die Festsetzung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG bei zeitlichem Auseinanderfallen von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft (Signing) und tatsächlicher Anteilsübertragung (Closing) rechtlich nicht zweifelhaft ist.
Offen bleibt jedoch, ob daneben auch eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zulässig ist.
Mit notariellem Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 22.03.2024 (Signing) veräußerte die H-GmbH sämtliche Anteile an der grundbesitzenden Antragstellerin an die M-GmbH. Die Abtretung stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto (Closing), die am 02.04.2024 erfolgte.
Das Finanzamt setzte am 30.05.2024 zweimal Grunderwerbsteuer fest:
- gegenüber der M-GmbH nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Anteilsvereinigung) und
- gegenüber der Antragstellerin nach § 1 Abs. 2b GrEStG (Gesellschafterwechsel).
Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) und machte geltend, eine doppelte Besteuerung desselben Vorgangs widerspreche dem Zweck des Gesetzes. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag ab; die Beschwerde blieb vor dem BFH erfolglos.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Beschwerde zurück. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG.
Mit der Anteilsübertragung am 02.04.2024 habe sich der Gesellschafterbestand der Antragstellerin vollständig geändert. Zum Vermögen der Gesellschaft habe zu diesem Zeitpunkt ein inländisches Grundstück gehört. Damit lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b GrEStG vor.
Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung komme nicht in Betracht. § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG erfasse nur Festsetzungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 oder § 1 Abs. 3a GrEStG. Da der angefochtene Bescheid auf § 1 Abs. 2b GrEStG gestützt sei, fehle es an einer aufhebungsfähigen Steuerfestsetzung im Sinne dieser Vorschrift.
Zwar habe der BFH in einem früheren Beschluss vom 09.07.2025 (II B 13/25) ernstliche Zweifel an einer doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei zeitlich gestreckten Erwerbsvorgängen geäußert. Diese Entscheidung betreffe jedoch die Frage, ob neben einer Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG zusätzlich eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zulässig sei. Im vorliegenden Fall gehe es ausschließlich um die Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG, die nach dem gesetzgeberischen Willen Vorrang habe.
Der BFH stellt klar, dass beim zeitlichen Auseinanderfallen von Signing und Closing die Festsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG grundsätzlich rechtmäßig ist. Zweifel bestehen nur hinsichtlich einer zusätzlichen Besteuerung des Verpflichtungsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG.
13.10.2025 von Judith Heske
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Mai 2025 (II R 16/23) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auch dann Anwendung findet, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang nicht steuerbar war.
Der Kläger war Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 14.06. 2016 übertrug er einen Anteil von 49 % unentgeltlich auf seinen Sohn. Die Schenkung stand unter der auflösenden Bedingung, dass der Kläger im Todesfall des Sohnes ohne eigene Abkömmlinge die Rückübertragung verlangen könne.
Der Sohn verstarb 2018 unverheiratet und kinderlos. Der Kläger machte daraufhin von seinem vertraglichen Widerrufsrecht Gebrauch und forderte die Rückübertragung der Anteile. Das Finanzamt sah darin eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und setzte Grunderwerbsteuer fest.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Es bejahte zwar die Steuerbarkeit des Vorgangs nach § 1 Abs. 3 GrEStG, stellte aber fest, dass die Steuer gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht festzusetzen sei. Das Finanzamt legte Revision ein.
Der BFH wies die Revision zurück. Der Widerruf der Schenkung führe zwar zu einer steuerbaren Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG. Gleichwohl sei die Steuer nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf Antrag nicht festzusetzen, auch wenn der vorausgegangene Erwerb (die Schenkung) nicht steuerbar gewesen sei.
Durch den Widerruf der Schenkung und die Rückübertragung der Anteile seien wieder sämtliche Anteile an der GmbH in der Hand des Klägers vereinigt worden. Dies löse grundsätzlich Grunderwerbsteuer aus.
- 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar. Die Vorschrift begünstigt Rückerwerbe, bei denen ein Rechtsgeschäft aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird – unabhängig davon, ob der ursprüngliche Erwerb steuerbar war. Zweck der Regelung sei die steuerliche Neutralität der Wiederherstellung des früheren Zustands. Weder die vorübergehende Änderung der Beteiligungsverhältnisse noch die Rückkehr zum Ausgangszustand solle eine Grunderwerbsteuerbelastung auslösen.
Auch § 16 Abs. 5 GrEStG steht der Steuerbefreiung nicht entgegen. Die Vorschrift schließt die Begünstigung nur aus, wenn ein steuerbarer Erwerbsvorgang nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde. Da der ursprüngliche Erwerb – die unentgeltliche Schenkung – nicht steuerbar war, bestand keine Anzeigepflicht.
Ebenso wenig führt eine etwa unterlassene Anzeige des Rückerwerbs zum Ausschluss der Begünstigung, da diese Fälle nicht von der Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 16 Abs. 5 GrEStG erfasst sind.
10.10.2025 von Judith Heske
Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit zählt zu den Dauerbrennern im Sozialversicherungsrecht und birgt erhebliche Compliance-Risiken. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.07.2025 (Az.: B 12 BA 7/23 R) verdeutlicht, dass die sorgfältige Gestaltung von Verträgen maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist.
Kernaussagen des BSG-Urteils:
- Vertrag als Ausgangs- und Endpunkt: Für die Statusprüfung ist in erster Linie auf den geschlossenen Vertrag abzustellen. Entscheidend ist, ob dessen Inhalt mit der praktischen Durchführung übereinstimmt. Weichen Vertrag und Realität voneinander ab, hat die tatsächliche Ausgestaltung Vorrang.
- Parteiwille bei Zweifelsfällen: Besteht eine Gleichgewichtslage zwischen Indizien für abhängige Beschäftigung und Selbstständigkeit, erhält der dokumentierte Wille der Parteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, besonderes Gewicht.
- Grenzen der Parteiautonomie: Vertragsklauseln, die Beschäftigtenrechte ausschließen (z. B. Entgeltfortzahlung, Urlaub, Sozialversicherungspflichten), belegen lediglich den Willen, Beschäftigung zu vermeiden, entfalten jedoch keine eigenständige Indizwirkung.
- Relativierung des Parteiwillens: Je unklarer die Vertragsgestaltung oder je größer das Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen, desto geringer ist die Indizwirkung des Parteiwillens.
Praktische Implikationen für die Vertragsgestaltung:
- Eindeutige Merkmale der Selbstständigkeit sollten ausdrücklich vertraglich geregelt sein (z. B. freie Orts- und Zeiteinteilung, Möglichkeit zur Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, präzise Leistungsbeschreibung).
- Begriffe und Strukturen, die auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten, sind konsequent zu vermeiden.
- Bereits bei Vertragsschluss ist zu prüfen, ob die vereinbarte Form der Zusammenarbeit auch tatsächlich praktikabel umgesetzt werden kann.
Fazit:
Das BSG unterstreicht, dass die dokumentierte Vertragsgestaltung im Rahmen der Statusfeststellung eine zentrale Rolle spielt – insbesondere in Zweifelsfällen. Eine klare, konsistente und praktisch umsetzbare Vertragsgestaltung ist damit ein wesentlicher Baustein wirksamer Contractor Compliance.
Praxistipp:
Bei der Gestaltung von Verträgen mit freien Mitarbeitern oder Auftragnehmern sollte nicht nur auf eine klare vertragliche Formulierung geachtet werden. Entscheidend ist, dass die Vereinbarungen auch tatsächlich gelebt werden. Selbst der bestformulierte Vertrag verliert seine Wirkung, wenn der Auftragnehmer in der Praxis wie ein Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation eingegliedert wird (z. B. feste Arbeitszeiten, Urlaubsanträge, Nutzung der IT-Infrastruktur wie bei Angestellten). Unternehmen sollten daher regelmäßig überprüfen, ob Vertrag und gelebte Praxis übereinstimmen, und ihre internen Prozesse entsprechend anpassen. Dies reduziert das Risiko von Statusfeststellungsverfahren und Nachforderungen der Sozialversicherung erheblich.
09.09.2025 von RA Heike Fiss und Martin Giepen
Die Frage, ob Arbeitgeber bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer schon innerhalb der ersten sechs Monate („Wartezeit“) ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX einleiten müssen, hat in der Praxis zuletzt große Unsicherheit ausgelöst. Insbesondere Entscheidungen der Kölner Arbeitsgerichte (ArbG Köln, Urt. v. 20.12.2023 Az.: 18 Ca 3954/23 und LAG Köln Urt. v. 12.09.2024, Az.: 6 SLa 76/24) bejahten eine solche Pflicht und eröffneten damit den Weg zu einem faktischen Sonderkündigungsschutz in der Probezeit.
Die Entscheidung des BAG:
Mit Urteil vom 3. April 2025 (2 AZR 178/24) hat das BAG nun Klarheit geschaffen:
In der Wartezeit besteht keine Pflicht zum Präventionsverfahren.
Ein solches Verfahren kommt erst dann in Betracht, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nach nur drei Monaten eine Kündigung erhalten. Er argumentierte, die Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin kein Präventionsverfahren durchgeführt habe. Das BAG wies die Klage jedoch ab und stellte klar: § 167 Abs. 1 SGB IX ist systematisch auf die Kündigungsgründe des § 1 Abs. 2 KSchG zugeschnitten – und diese greifen in der Wartezeit nicht.
Was ist ein Präventionsverfahren?
Das Präventionsverfahren ist ein gesetzlich vorgesehenes Frühwarnsystem: Arbeitgeber sollen bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig gemeinsam mit Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat und Integrationsamt nach Lösungen suchen, um das Arbeitsverhältnis zu erhalten – etwa durch Anpassungen am Arbeitsplatz oder besondere Unterstützungsmaßnahmen. Erst wenn dieser Dialog scheitert, steht die Kündigung als letzter Schritt im Raum.
Bedeutung für die Praxis
Mit seiner Entscheidung erteilt das BAG den Entscheidungen der Kölner Arbeitsgerichte eine klare Absage und sorgt für klare Rechtssicherheit. Arbeitgeber können darauf vertrauen, dass eine Kündigung in der Wartezeit nicht allein wegen eines fehlenden Präventionsverfahrens unwirksam ist.
Gleichzeitig bleibt zu beachten:
- Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sowie des Betriebsrats ist auch in der Wartezeit zwingend.
- Zudem muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen angezeigt werden (§ 173 SGB IX).
Damit bestätigt das BAG seine bisherige Linie – und nimmt Arbeitgebern die Sorge, dass die Probezeit bei schwerbehinderten Beschäftigten durch ein Präventionsverfahren zu einem versteckten Sonderkündigungsschutz werden könnte.
01.09.2025 von RA Heike Fiss und Martin Giepen
Mit Beschluss vom 09. Juli 2025 (II B 13/25 (AdV)) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer bestehen, wenn bei einem sogenannten Share Deal das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Signing) und die tatsächliche Anteilsübertragung (Closing) zeitlich auseinanderfallen. In einem solchen Fall könne nicht ohne Weiteres sowohl nach § 1 Abs. 2b GrEStG als auch nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG besteuert werden. Die Vollziehung des Bescheids wurde ausgesetzt.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Antragstellerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 11.03.2024 sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Die tatsächliche Anteilsübertragung (Closing) erfolgte am 29.03.2024 nach Kaufpreiszahlung. Das Finanzamt setzte daraufhin mit zwei Bescheiden vom 30.05.2024 jeweils Grunderwerbsteuer fest – einmal gegenüber der GmbH wegen des Gesellschafterwechsels (§ 1 Abs. 2b GrEStG) und einmal gegenüber der Antragstellerin wegen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Beide Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die Antragstellerin legte Einspruch gegen die doppelte Festsetzung ein und begehrte AdV. Sie machte geltend, dass eine Doppelbesteuerung des einheitlichen Erwerbsvorgangs nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche und sich aus dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG ein Vorrang der Besteuerung nach § 1 Abs. 2b ergebe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Finanzamt beim Erlass der Bescheide bereits Kenntnis vom Closing hatte.
Der BFH gab der Beschwerde statt. Bei summarischer Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist. Die Rechtslage sei insbesondere im Hinblick auf den Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG zweifelhaft. Nach Auffassung des Senats lasse sich aus dem Wortlaut des Gesetzes kein zeitlich beschränkter Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG herleiten. Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass eine doppelte Besteuerung bei zeitlich auseinanderfallenden Erwerbsvorgängen möglich sei, finde im Gesetz keine hinreichende Stütze.
Zudem sei die Anwendung des § 16 GrEStG im Streitfall nicht erforderlich gewesen, da die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) standen. Gleichwohl habe das Finanzamt in Kenntnis des bereits vollzogenen Closings am gleichen Tag zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt. Dies widerspreche dem materiell-rechtlichen Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG.
Der Beschluss hat weitreichende Bedeutung für Share Deals mit zeitlich gestrecktem Vollzug. Er stellt klar, dass bei der Besteuerung solcher Vorgänge der gesetzlich angeordnete Vorrang von § 1 Abs. 2b GrEStG auch bei zeitlicher Entkopplung der Erwerbsakte zu beachten ist. Steuerpflichtige können sich künftig mit Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung gegen eine doppelte Steuerfestsetzung zur Wehr setzen.
04.08.2025 von StB Judith Heske
Mit Urteil vom 08. Mai 2025 (IV R 40/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Obergesellschaft bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft gewerbesteuerrechtlich vollständig der Oberpersonengesellschaft zuzurechnen ist. Der Gewinn sei nicht – auch nicht teilweise – den Untergesellschaften zuzuordnen, selbst wenn deren Wirtschaftsgüter maßgeblich zur Wertbildung beigetragen haben. Auch eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG sowie eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG scheiden aus.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG (A KG), fungierte als Obergesellschaft eines Krankenhauskonzerns. Die Klägerin hielt die Anteile an mehreren Klinik-KGs. Eine Stiftung brachte ihre Beteiligung an der A KG (9,5 %) im Jahr 2010 zum Buchwert in eine GmbH ein, was zur Sperrfrist nach § 22 UmwStG führte. Nach Auflösung der Stiftung 2012 wurden deren Anteile auf einen natürlichen Letztbegünstigten (X) übertragen, der 2013 in einen Drittstaat verzog. Dies löste den Ersatzrealisationstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG aus. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin rückwirkend einen Einbringungsgewinn I im Jahr 2010.
Die Klägerin machte geltend, dass der Gewinn insoweit nicht gewerbesteuerpflichtig sei, als er auf stille Reserven der Klinik-KGs entfalle, die nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG teilweise von der Gewerbesteuer befreit seien. Sie begehrte die teilweise Kürzung des Gewerbeertrags bzw. die Anwendung der Steuerbefreiung.
Der BFH wies die Revision zurück. Der Einbringungsgewinn I sei vollständig der A KG zuzurechnen und unterliege nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Einbringung – also die Beteiligung der Stiftung – und nicht der spätere Wegzug des Letztbegünstigten.
Auch eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf die Untergesellschaften komme nicht in Betracht. Es handele sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der A KG. Das gelte unabhängig davon, ob stille Reserven der Klinik-KGs zum Gewinn beigetragen hätten.
Auch eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG sei ausgeschlossen, da der Gewinn nicht aus den Untergesellschaften stamme. Schließlich scheide die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG aus, da die A KG selbst kein Krankenhaus betrieben habe. Die Befreiung könne auch nicht über die Tochtergesellschaften auf die Obergesellschaft „hochwirken“.
Das Urteil enthält grundsätzliche Aussagen zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Anteilsveräußerungen bei mehrstöckigen Personengesellschaften und bestätigt die Verwaltungssichtweise in R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR, wonach ein einheitlicher Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft vorliegt. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei konzerninternen Umstrukturierungen unter Anwendung des UmwStG.
22.07.2025 von StB Judith Heske
Mit Urteil vom 27.11.2024 (X R 26/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb der Siebenjahresfrist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 eine Veräußerung der Anteile im Sinne dieser Vorschrift darstellt und somit ein Einbringungsgewinn II zu erfassen ist.
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei natürliche Personen brachten ihre Anteile an der XA-GmbH im Wege eines qualifizierten Anteilstauschs zu Buchwerten in die X-GmbH ein. Noch im selben notariellen Termin beschlossen die Gesellschafter den Formwechsel der XA-GmbH in eine Kommanditgesellschaft (XA-KG). Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine schädliche Veräußerung der eingebrachten Anteile.
Die Klägerin argumentierte, der Formwechsel sei keine Veräußerung im Sinne der Vorschrift, da es sich um einen identitätswahrenden Vorgang handle. Zudem sei der Ablauf vergleichbar mit Fällen, die der Umwandlungssteuererlass von 2011 in Rn. 22.12 Abs. 3 lit. a als unschädlich bezeichne. Das Finanzgericht Münster bestätigte die Sichtweise der Finanzverwaltung.
Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an und stellte fest, dass der Begriff der Veräußerung in § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG eigenständig auszulegen und umwandlungssteuerspezifisch zu verstehen ist. Entscheidend sei nicht die zivilrechtliche Übertragung, sondern ob eine Änderung der steuerlichen Zuordnung der eingebrachten Anteile vorliegt. Dies sei beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft der Fall, da durch den Wechsel der Rechtsform die körperschaftsteuerliche Prägung der Anteile entfalle. Die Anwendung der Vorschrift solle verhindern, dass durch Umstrukturierungen innerhalb der Behaltensfrist stille Reserven steuerfrei realisiert werden. Dies gelte auch, wenn – wie im Streitfall – Anteilstausch und Formwechsel unmittelbar aufeinanderfolgen.
Eine teleologische Reduktion oder analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber bewusst nur bestimmte Vorgänge von der schädlichen Wirkung ausgenommen habe. Der Formwechsel sei explizit nicht in die gesetzliche Ausnahme aufgenommen worden. Insbesondere hatte die Klägerin bewusst eine Gestaltung gewählt, bei der der Formwechsel unmittelbar an die Einbringung anschloss. Dass eine umgekehrte Abfolge möglicherweise steuerlich günstiger gewesen wäre, ändere nichts an der steuerrechtlichen Bewertung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts.
Ebenso wenig hatte der Billigkeitseinwand der Klägerin Erfolg. Zwar sehe der Umwandlungssteuererlass in bestimmten Fällen ausnahmsweise eine steuerneutrale Behandlung vor, doch war der Streitfall mit diesen Ausnahmen nicht vergleichbar.
Steuerpflichtige, die nach einem Anteilstausch Umstrukturierungen planen, müssen sich der steuerlichen Risiken bewusst sein. Das Urteil verdeutlicht erneut die restriktive Linie des BFH und stellt hohe Anforderungen an eine steuerneutrale Gestaltung. Eine sorgfältige vorausschauende Planung bleibt unerlässlich, um die nachträgliche Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden.
24.06.2025 von StB Judith Heske
Das BAG hat wieder den Zugangsbeweis verschärft: Ohne Auslieferungsbeleg kein sicherer Zugangsnachweis!
In dem Verfahren stritt ein Arbeitnehmer die Zustellung der Kündigung ab. Der Arbeitgeber konnte nur die Sendungsverfolgung vorlegen – und scheiterte.
Das BAG stellt in seinem Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 klar:
Die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs begründen für sich allein genommen ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang der eingelieferten Postsendung beim Empfänger. Ein Online-Tracking („Zugestellt“) genügt nicht, um den Zugang rechtssicher zu beweisen. Es bedarf konkreterer Nachweise wie eines Auslieferungsbelegs oder Zeugenaussagen‼️
Fazit:
Wenn dem Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung an den Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Damit sind erhebliche finanzielle und organisatorische Risiken verbunden.
Unternehmen sollten daher ihre internen Zustellprozesse dringend überprüfen und anpassen.
Der Zugang muss durch Auslieferungsbeleg und/oder Zeugen sicher bewiesen werden können.
Unternehmen sollten die Kündigungen nach Möglichkeit per (Kurier-)Boten oder persönlich übergeben.
Bei Fragen rund um die Kündigung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
08.05.2025 von Heike Fiss und Philipp Dietz
Das LAG Köln hat mit Urteil vom 11.02.2025 Az.: 7 Sa 635/23 die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen vorsätzlich falscher Arbeitszeiterfassung bestätigt – und ihn außerdem zur Erstattung der Detektivkosten in Höhe von 21.608,90 Euro verurteilt.
Das aktuelle Urteil zeigt, wer die eigene Arbeitszeit falsch dokumentiert, riskiert nicht nur den Job, sondern möglicherweise auch die Kosten für die Inanspruchnahme einer Detektei.
Zum Sachverhalt:
Ein Fahrausweisprüfer im ÖPNV soll mehrfach während seiner Arbeitszeit privat unterwegs gewesen sein – etwa beim Friseur, im Fitness-Studio, beim Bäcker, beim Fotoshooting oder in der Moschee – ohne dies im Zeiterfassungssystem als Pause zu dokumentieren.
Nach externen Hinweisen beauftragte der Arbeitgeber daraufhin einen Detektiv, um den Arbeitnehmer zunächst stichprobenartig während seiner Arbeitszeit und im öffentlichen Raum zu kontrollieren. Dieser stellte entsprechende Verstöße an mehreren Tagen fest.
Auch bei der anschließenden zweiwöchigen Überwachung während der Arbeitszeit zeigte sich das gleiche Muster.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, der Arbeitgeber verlangte die Kosten der Überwachung.
Die Entscheidung:
Ein Arbeitszeitbetrug ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch, der als wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Die fristlose Kündigung war in diesem Fall wirksam.
Die Observation durch die Detektei war datenschutzrechtlich zulässig, besonders da diese erst nach einem Anfangsverdacht, nur während der Arbeitszeit und nur im öffentlichen Raum erfolgte.
Die Detektivkosten sind als Schadenersatz vom Arbeitnehmer zu tragen.
Das Gericht stellt nochmal klar: Wer seine Arbeitszeit vorsätzlich falsch dokumentiert, verletzt gravierend seine arbeitsvertraglichen Pflichten – und sorgt so für einen erheblichen Vertrauensbruch. Dieser rechtfertigt eine fristlose Kündigung und u.U. kommt noch die persönliche Haftung für den Ermittlungsaufwand hinzu.
Fazit:
Das Urteil ist erneut ein Warnsignal für alle, die es mit der Zeiterfassung nicht ganz so genau nehmen.
Arbeitgeber dürfen bei konkretem Verdacht eine Detektei einschalten.
Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind ebenfalls nicht vor Kündigungen sicher, wenn ein gravierender Pflichtverstoß vorliegt.
Das Urteil zeigt nochmal auf, dass der Arbeitnehmer bei falscher Arbeitszeiterfassung nicht nur seinen Job riskiert, sondern auch erhebliche, finanzielle Einbußen.
Bei Fragen rund um die Kündigung u.a. wegen schwerwiegenden Vertrauensbruchs stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
08.05.2025 von Heike Fiss und Philipp Dietz
Mit dem sog. Herrenberg-Urteil vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) hat das Bundessozialgericht in einem Einzelfall über die Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Musiklehrerin an einer städtischen Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung entschieden.
Der Bundestag hat reagiert und hat am 30. Januar 2025 eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten in § 127 SGB IV beschlossen. Der Bundesrat hat am 14. Februar 2025 erteilt.
Der neue § 127 SGB IV sieht vor, dass für einen begrenzten Übergangszeitraum – vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2026 – die Tätigkeit von Lehrkräften in Form einer selbstständigen, nicht sozialversicherungspflichtigen und nicht lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit auszugestalten und damit von einer zwingenden Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen abzusehen ist. Die Anwendung der Übergangsregelung setzt dabei voraus, dass
- die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen bzw. ausgegangen sind und
- die betroffene Lehrkraft dem zustimmt.
Diese Regelung erfasst allerdings nur „echte Lehrende“, die als Selbständige selbst rentenversicherungspflichtig sind. Für die Praxis heißt das konkret, dass Personen, die bereits zuvor nicht unter den Anwendungsbereich eines „selbstständig Lehrenden“ im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VI fielen, auch künftig vollständig sozialversicherungspflichtig bleiben. Hochschulen und Bildungseinrichtungen müssen daher sehr genau prüfen, ob die beauftragten Lehrkräfte auch tatsächlich die Voraussetzungen der geplanten Norm erfüllen, da zu erwarten ist, dass die Deutsche Rentenversicherung künftig potenzielle Anwendungsfälle besonders kritisch prüfen wird.
Definition der Lehrtätigkeit:
Die Lehrtätigkeit ist in § 2 SGB VI definiert. Danach umfasst die Lehrtätigkeit die Übermittlung von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten. Neben Lehrern, Dozenten, Referenten, Lehrbeauftragten an Schulen und Hochschulen sind auch Sportlehrer jeder Art (z.B. Ski, Tennis, Golf), Fahrschullehrer, Lehrer für Instrumentenunterricht, Dozenten im Bereich der Sprachvermittlung oder Tanzlehrer erfasst.
Unsere Empfehlung:
Wir empfehlen Bildungseinrichtungen und Unternehmen dringend, vorsorglich die schriftliche Zustimmung Ihrer Honorar-Lehrkräfte einzuholen, dass bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungspflicht aufgrund ihrer Tätigkeit besteht. Diese Zustimmung ist eine zentrale Voraussetzung, um die Vorteile der Übergangsregelung des § 127 SGB IV nutzen zu können und mögliche rechtliche Streitigkeiten oder Nachforderungen zu vermeiden.
Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung des neuen § 127 SGB IV und unterstützen bei der notwendigen Umstellung der Organisationsmodelle.
08.05.2025 von Heike Fiss und Martin Giepen
Die Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers in die Instandhaltungsrücklage einer
Wohnungseigentümergemeinschaft sind steuerlich im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht als
Werbungskosten abziehbar.
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn
tatsächlich Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen aus der Instandhaltungsrücklage
entnommen werden.
Damit bestätigt der BFH in seinem Urteil vom 14.01.2025, das am 25.02.2025 veröffentlicht
wurde, das Urteil des FG Nürnberg vom 12.03.2024.
Zum Hintergrund:
Werbungskosten sind nach § 9 Absatz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung von Einnahmen und sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abzuziehen, wenn sie durch diese Einkunftsart veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt
im Fall der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, wenn ein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht und die Aufwendungen zur Förderung der
Nutzungsüberlassung geleistet werden.
Zwar können die Wohnungseigentümer auf die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage nicht
mehr zurückgreifen, da das Geld der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Der Grund für
die Zahlung ist aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht des
Wohnungseigentümers, sich am Aufbau und Bestehen einer angemessenen
Instandhaltungsrücklage zu beteiligen.
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Vermietung entsteht daher erst, wenn die
Gemeinschaft tatsächlich Mittel aus der angesparten Instandhaltungsrücklage für
Erhaltungsaufwendungen entnimmt, da erst dann die Ausgaben tatsächlich dem vermieteten
Objekt zugutekommen und auch erst in diesem Moment beurteilt werden kann, ob die
Aufwendungen den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder aber den nur über die
Abschreibung zu berücksichtigenden Herstellungskosten zuzuordnen sind.
Auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der
Wohnungseigentümergemeinschaft volle Rechtfähigkeit anerkannt wurde, ändert nichts an
dieser steuerlichen Beurteilung.
04.03.2025 von Lisa Niemeyer
Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 (III R 1/23) hat der BFH entschieden, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Gesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert. Grund dafür ist, dass die Gesellschaft in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin war grundsätzlich ausschließlich vermögensverwaltend tätig, hat jedoch zu Beginn des 31.12.2016 ihren gesamten Grundbesitz veräußert. Für den Erhebungszeitraum 2016 machte die Klägerin die erweiterte Kürzung in ihrer Gewerbesteuererklärung geltend.
Das Finanzamt versagte der Klägerin die erweiterte Kürzung mit der Begründung, dass der Geschäftszweck der Klägerin der Erwerb und Verkauf von Grundstücken, nicht deren Verwaltung sei. Das FG Münster (Urteil vom 27. Oktober 2022, 10 K 3572/18 G) hat entschieden, dass die erweiterte Kürzung im Streitjahr beansprucht werden könne. Der BFH schlussfolgert jedoch anhand folgender Argumentation, dass das FG rechtsfehlerhaft entschieden hat.
Voraussetzung für die Gewährung der erweiterten Kürzung ist insbesondere, dass das Unternehmen grundsätzlich ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Der Begriff der Ausschließlichkeit ist laut BFH-Rechtsprechung qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen. In zeitlicher Hinsicht muss während des gesamten Erhebungszeitraums der nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG begünstigten Tätigkeit nachgegangen werden. Dies begründet der BFH mit dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer.
Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfallen für den gesamten Erhebungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung. Am Erfordernis der Ausschließlichkeit fehlt es daher, wenn ein Unternehmer das letzte oder einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und danach nur noch anderweitige Tätigkeiten ausübt.
Eine „technisch bedingte“ Ausnahme würde der BFH lediglich bei einer Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr, zulassen. Ebenso werden keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewährt.
Da die Klägerin über den 30.12.2016 hinaus fortbestand, dauerte auch ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht über diesen Tag hinaus an. Damit ist sie an einem Tag des Erhebungszeitraums (31.12.2016) nicht der begünstigten Tätigkeit nachgegangen, sodass die erweiterte Kürzung nach Ansicht des BFH zu versagen ist.
06.02.2025 von Katharina Linnemann
Die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (AI-Act) führt zu grundlegenden Veränderungen im Handels- und Gesellschaftsrecht. Als unmittelbar geltendes Recht wird sie die Unternehmensführung und -organisation maßgeblich beeinflussen. Die Verordnung sieht einen risikobasierten Ansatz vor, der sich in den gesellschaftsrechtlichen Pflichten der Unternehmensorgane widerspiegelt.
Pflichten der Unternehmensleitung
Die Geschäftsleitung muss im Rahmen ihrer allgemeinen Leitungspflicht nach § 76 AktG bzw. § 35 GmbHG ein Klassifizierungssystem für KI-Anwendungen implementieren. Dieses muss die in der Verordnung vorgesehenen Risikoklassen (verbotene Praktiken, Hochrisiko-KI-Systeme und sonstige KI-Systeme) abbilden. Die Einordnung bestimmt die weiteren Handlungspflichten der Unternehmensleitung.
Organisatorische Anforderungen
Bei der Verwendung von Hochrisiko-KI-Systemen im Sinne der Verordnung ergeben sich aus der allgemeinen Organisationspflicht der Geschäftsleitung konkrete Handlungserfordernisse. Hierzu gehören die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems, die Erstellung technischer Dokumentationen und die Gewährleistung der menschlichen Aufsicht über das KI-System. Diese Pflichten konkretisieren die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten.
Auswirkungen auf die Corporate Governance
Die Corporate Governance muss um spezifische KI-Kontrollmechanismen erweitert werden. Der Aufsichtsrat muss im Rahmen seiner Überwachungspflicht nach § 111 AktG die Einhaltung der Verordnung durch den Vorstand kontrollieren. Dies umfasst insbesondere die Prüfung, ob angemessene Systeme zur Risikoerkennung und -steuerung für KI-Anwendungen implementiert wurden.
Berichtspflichten und Transparenz
Die handelsrechtlichen Berichtspflichten werden durch die Transparenzanforderungen der Verordnung erweitert. Im Lagebericht nach § 289 HGB müssen künftig Angaben über den Einsatz von KI-Systemen, insbesondere von Hochrisiko-KI-Systemen, gemacht werden. Dies umfasst Informationen über Risikomanagement, Kontrollsysteme und wesentliche Veränderungen in der KI-Nutzung.
Haftungsregime
Die Verordnung etabliert ein spezifisches Haftungsregime für KI-Systeme, das mit den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen in Einklang gebracht werden muss. Die Business Judgment Rule nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG findet weiterhin Anwendung, jedoch müssen Organmitglieder nachweisen können, dass sie die spezifischen Anforderungen der Verordnung bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt haben.
Konsequenzen für den Konzern
Im Konzernverbund müssen die Anforderungen der Verordnung in die bestehenden Compliance-Strukturen integriert werden. Die Konzernleitung ist verpflichtet, ein konzernweites System zur Überwachung von KI-Anwendungen zu implementieren und die einheitliche Umsetzung der Verordnung sicherzustellen.
Registrierungspflichten
Für Hochrisiko-KI-Systeme sieht die Verordnung eine Registrierungspflicht in einer EU-Datenbank vor. Dies kann Auswirkungen auf die handelsrechtliche Offenlegung haben und muss in den gesellschaftsrechtlichen Dokumentations- und Berichtspflichten berücksichtigt werden.
Fazit
Die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz bringt erhebliche handels- und gesellschaftsrechtliche Änderungen mit sich. Die praktische Umsetzung wird viele Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen. Bei Fragen zur Implementierung der Verordnung in Ihrem Unternehmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
30.01.2025 von Philipp Dietz und Justus Abeln
Mit Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 28/21) hat der BFH entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen ist. Eine zuvor
bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Im Vermögen einer KG (Klägerin) befand sich Grundbesitz. Als Komplementär ohne Kapitalbeteiligung war unter anderem T an der KG beteiligt. Als Kommanditisten waren R zu 10 % und die R-GmbH zu 90 % an der KG beteiligt. R war zu 100 % an der R-GmbH beteiligt. R hat seine gesamte Beteiligung an der R-GmbH auf T übertragen. Zeitgleich wurden die 10 % der Anteile an der KG von R auf die M-GmbH übertragen.
Gemäß § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG gilt eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft (R-GmbH) in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 % (bzw. 95 % nach der alten Fassung) der Anteile auf neue Gesellschafter (T) übergehen.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Änderung im Gesellschafterbestand der klagenden KG aufgrund des Übergangs der 100 %igen Beteiligung an der R-GmbH von R auf T nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterlag. Nach Ansicht des Niedersächsischen FG (Urteil vom 10. März 2021, 7 K 101/18) löste der Erwerb aller Anteile an der an der Klägerin beteiligten R-GmbH durch T hingegen keine Grunderwerbsteuer aus, da T durch seine Stellung als Komplementär als Altgesellschafter der KG anzusehen sei.
Der BFH führt entgegen der Auffassung des FG aus, dass die R-GmbH in vollem Umfang als neue Gesellschafterin der KG gilt, da T nicht als Altgesellschafter anzusehen ist. Zur Beurteilung „neuer Gesellschafter“ ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (R-GmbH) abzustellen. Selbst wenn der neu an der Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter (T) vor seinem Anteilserwerb bereits Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft (KG) war, wird er für die Anwendung des § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG nicht zum Altgesellschafter der Kapitalgesellschaft (R-GmbH). Der BFH schlussfolgert, dass somit Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, da insgesamt 100 % der Anteile an der KG auf neue Gesellschafter übergegangen sind – 90 % auf die „neue Gesellschafterin“ R-GmbH sowie 10 % auf die M-GmbH.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung bezüglich hier nicht erwähnter Aspekte an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
09.01.2025 von StB Dr. Katharina Linnemann
Mit Urteil vom 22. Oktober 2024 (VIII R 33/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO nicht allein dadurch ausgeschlossen ist, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme, der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin erhöhte im Jahr 2010 als Alleingesellschafterin ihrer GmbH deren Stammkapital um 100 Euro und brachte ihre Beteiligung an einer GbR in Höhe von 25 % zu Buchwerten nach § 20 UmwStG in die GmbH ein. In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den 31.12.2020 wurde der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit Null angegeben. In der Bilanz zum 31.12.2010 wurde eine Kapitalrücklage in Höhe von 1.073.711,72 Euro ausgewiesen. Laut Erläuterungen im Jahresabschluss entsprach dies dem Anteil der Klägerin an der GbR abzüglich der 100 Euro für die Stammkapitalerhöhung. Die Klägerin beantragte eine Berichtigung des Bescheides zur Feststellung des Einlagekontos nach § 129 AO.
Das Finanzamt lehnte die Berichtigung mit der Begründung ab, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig gewesen wäre, und auch die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Hierzu führte er Folgendes aus:
Nach § 129 AO kann eine Berichtigung erfolgen, wenn ein offensichtlicher Fehler innerhalb der Finanzbehörde entstanden ist. Dabei muss der Fehler nicht direkt aus dem Bescheid hervorgehen. Eine Berichtigung ist auch möglich, wenn die Behörde fälschlicherweise fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen übernimmt (sogenannter Übernahmefehler).
Das Finanzgericht stellte korrekt fest, dass zur Klärung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2010 weitere Untersuchungen erforderlich sind. Jedoch schloss es fälschlicherweise aus, dass eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO dementsprechend nicht möglich sei.
Aufgrund der Einbringung könnte das steuerliche Einlagekonto nur Null betragen, wenn der Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter exakt dem Nennwert der ausgegebenen Anteile entspricht oder diese unterschreitet, wodurch eine Eintragung in das Handelsregister wegen des Grundsatzes der Kapitalaufbringung nicht hätte erfolgen dürfen. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Dies ist daraus ersichtlich, dass die Bilanz der Klägerin eine Kapitalrücklage von über 1 Mio. Euro ausweist, die im Jahresabschluss auch nachvollziehbar erläutert ist. Selbst wenn der Einbringungsvertrag dem Finanzamt nicht vorgelegen hätte, war offensichtlich, dass das Einlagekonto nicht 0 € betragen konnte.
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht.
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