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Rückblick
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 besteht die Pflicht zum Empfang und zur Archivierung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland ansässiger Unternehmer. Der Versand von E-Rechnungen ist nach einer Übergangszeit von zwei Jahren frühestens ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend.
Was ändert sich?
Verpflichtung zur E-Rechnung: Unternehmer, die inländische B2B-Umsätze tätigen, müssen ab dem Jahr 2025 Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausstellen und empfangen. Dies umfasst Formate wie XRechnung und ZUGFeRD, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen.
Liegt das Leistungs- und Ausstellungsdatum zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2026, ist eine Abrechnung nach derzeit geltender Rechtslage weiterhin zulässig. Für kleinere Unternehmer (Gesamtumsatz in 2026 < 800.000 EUR) verlängert sich die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027.
Ausnahmen: Nicht alle Rechnungen sind von der Ausstellungspflicht betroffen. Ausgenommen sind:
- Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG (z. B. Leistungen im Finanz- und Versicherungsbereich),
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und
Die Ausnahme gilt jedoch nur für die Rechnungsausstellung. Als Unternehmer besteht in jedem Fall die Pflicht zum Empfang und zur revisionssicheren Archivierung ab Januar 2025.
Für nähere Details schauen Sie gerne auf unserer Informationsseite vorbei. Dort haben wir alle Informationen für Sie zusammengefasst.
Wie positioniert sich das BMF?
Mit dem am 15. Oktober 2024 veröffentlichten Schreiben hat das BMF Stellung zu seiner Sichtweise zur Einführung der E-Rechnung und zu deren Umsetzung genommen. Im Vergleich zu dem letzten Entwurf wurden in der finalen Fassung noch einige sinnvolle Anpassungen vorgenommen. Hier wurde auf die Rückmeldung der Verbände eingegangen. So wurde das Rückwirkungsgebot für das Ausstellen von E-Rechnungen bei Dauerschuldverhältnissen, Beschränkungen in der elektronischen Übermittlung sowie bürokratische Hürden entschärft bzw. aufgehoben.
Das BMF nimmt wichtige Abgrenzungen zwischen der „Elektronischen Rechnung“ und „Sonstige Rechnung“ vor, sowie gibt Handlungsleitfäden für die Behandlung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen ab dem Jahr 2025. Hervorzuheben sind hier insbesondere die folgenden Einzelregelungen:
Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung bzw. ist er technisch hierzu nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung. In diesem Fall gelten die Pflichten des Rechnungsausstellers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich (z. B. anhand eines Sendeprotokolls) um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat.
Verträge bzw. Dauerschuldverhältnisse können auch als Rechnungen angesehen werden. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, in welcher der zugrundeliegende Vertrag als Anhang enthalten ist, oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. Änderungen der erstmaligen E-Rechnung brauchen erst zu erfolgen, wenn sich die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG ändern (z. B. bei einer Mieterhöhung). Für vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen besteht keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.
Auch bei Rechnungskorrekturen gibt sich das BMF pragmatisch. Bis zum Ablauf der Übergangsfristen können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung abrechnen (bspw. Papier, PDF). Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Die Pflicht ab dem 1. Januar 2027 gilt nicht für rückwirkende Sachverhalte.
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig. Falls trotz Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung nur eine sonstige Rechnung (z.B. Papierform oder als PDF) ausgestellt wird, besteht insoweit kein Vorsteuerabzug. Hier wird vorerst vom Abzugsverbot abgesehen, solange „die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu überprüfen.“
Was Unternehmer jetzt beachten müssen
Wer sich bisher noch nicht um die Einführung der E-Rechnung in seinem Unternehmen gekümmert hat, sollte spätestens das Positionspapier der Finanzverwaltung nun als Anlass nehmen, seine Rechnungs- und Finanzprozesse auf die kommenden Änderungen vorzubereiten.
Zwar wird zum 1. Januar 2025 in einem ersten Schritt nur der Empfang und die revisionssichere Archivierung von E-Rechnungen verpflichtend, dennoch sollten in einer ganzheitlichen Betrachtung alle internen Prozesse auf die E-Rechnung umgestellt werden. Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung oder der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann ansonsten Ungemach drohen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der regulatorischen Anforderungen in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns gerne an!
18.10.2024 von StB Timo Röhl
Mit Urteil vom 16. April 2024 (8 K 8073/22) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG allein substanzbedingte Gewinnminderungen durch Darlehen bzw. Sicherheitsleistungen, nicht aber die laufenden Zinsaufwendungen betrifft.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin gewährte ihrer Schwestergesellschaft Darlehen. Zur Vermeidung einer etwaigen Überschuldung der Schwestergesellschaft wurde diesbezüglich ein Rangrücktritt vereinbart. Zusätzlich verzichtete die Klägerin auf Zinsen. Die Forderungen wurden vollständig im Wege einer Teilwertabschreibung gemindert. Die Zinsforderungen wurden ebenfalls gewinnmindernd ausgebucht.
An beiden Gesellschaften waren ausschließlich natürliche Personen beteiligt.
Das Finanzamt kam im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Gewinnminderungen insgesamt gemäß § 8b Abs. 3 S. 3-7 KStG nicht zu berücksichtigen seien. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten würden und zudem nur das Darlehen selbst, nicht aber die Zinsen von § 8b Abs. 3 KStG erfasst werden könnten. Insbesondere sei nicht vertretbar, Zinsen zunächst als Ertrag zu verbuchen und bei Nichtzahlung eine nichtsteuerbare Teilwertabschreibung vorzunehmen.
Das Finanzgericht führte entgegen der zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung zunächst aus, dass zwischen den Schwestergesellschaften auch bei Beteiligung ausschließlich natürlicher Personen an beiden Gesellschaften ein Näheverhältnis im Sinne des § 8b Abs. 3 S. 5 KStG i.V.m. § 1 Abs. 2 AStG bestand.
Einen überzeugenden Nachweis der Fremdüblichkeit im Sinne des § 8b Abs. 3 S. 7 KStG nahm das Finanzgericht nicht an.
Ungeachtet dessen kam das Finanzgericht jedoch zu der Entscheidung, dass die Gewinnminderungen aus den Zinsforderungen weder von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG noch von S. 8 zu erfassen sind. Allein substanzbedingte Gewinnminderungen durch Darlehen bzw. Sicherheitsleistungen sind von dem Abzugsverbot betroffen.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. I R 11/24).
15.08.2024 von StB Dr. Katharina Linnemann
Die Antragsveranlagung nach §50 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. b EStG ermöglicht die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige, um Werbungskosten, die mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland im Zusammenhang stehen, berücksichtigen zu können. Die Möglichkeit der Antragsveranlagung ist nach §50 Abs. 2 S. 7 EStG nur für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten und Staaten des EWR-Raums mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten vorgesehen.
Der EUGH hatte kürzlich zu entscheiden, ob diese Regelung ein Verstoß gegen die Freizügigkeit nach dem Abkommen zwischen der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA) darstellt. Nach Wortlaut des §50 Abs. 2 S. 7 EStG gilt die Antragsveranlagung nicht für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten und Staaten des EWR-Raums mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz.Hierfür ist die Anwendbarkeit des FZA sowie die Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu prüfen. Grundsätzlich gilt, dass persönliche Umstände eines in Deutschland ansässigen und eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen nicht miteinander verglichen werden können. Da im vorliegenden Fall jedoch auf Grund der gesetzlichen Regelung im §50 Abs. 2 S. 7 EStG die persönlichen Umstände eines EU/EWR Staatsangehörigen mit Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Länder mit den persönlichen Umständen eines in Deutschland ansässigen unbeschränkt Steuerpflichtigen vergleichen werden können, ist fraglich, ob dies für EU/EWR Staatsangehörige mit Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht auch gelten sollte.
Der EUGH kam zu dem Entschluss, dass das FZA anzuwenden ist.
Darüber hinaus stellte er fest, dass die Vergleichbarkeit der Sachverhalte geben ist. Die aktuelle Regelung stellt demnach eine Diskriminierung von EU/EWR Staatsangehörigen mit Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gegenüber EU/EWR Staatsangehörigen mit Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der EU/dem EWR-Raum da. Dieser Diskriminierung ist Abhilfe zu schaffen.
Wie und wann Deutschland das Urteil umsetzen wird, ob in Form eines BMF-Schreibens oder durch Änderung des Gesetzestextes, bleibt abzuwarten. Eine Antragsveranlagung eines EU/EWR-Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz ist unter Bezugnahme auf das EUGH-Urteil (EUG 30.05.2024, C-627/22) bereits möglich.
07.08.2024 von StB Constanze Hoberg
Durch das Voranschreiten des digitalen Zeitalters und als Folge der Covid-Pandemie ist die Möglichkeit des Arbeitens im Homeoffice weit verbreitet. Doch was hat das für Konsequenzen für das Unternehmen, das seinen Mitarbeitern die Möglichkeit des Homeoffice gewährt? Gibt es Konsequenzen, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind? Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ausländischer Unternehmen könnte eine gut gemeinte Gewährung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes weitreichende Konsequenzen haben. Betriebsstätte – ja oder nein? Ausländische Unternehmen, deren Mitarbeiter ausschließlich in Deutschland im Homeoffice arbeiten, müssen sich dabei erstmal einer grundsätzlichen Problematik widmen: Wird eine Betriebsstätte begründet? Dies hat nicht nur Auswirkung auf die naheliegende Fragestellung, ob ein inländischer Arbeitgeber vorliegt, sondern auch auf die Steuerpflicht des Unternehmens.
Grundsätzlich ist eine Betriebsstätte definiert als eine feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Darüber hinaus gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie eine Betriebsstätte begründet werden kann. Auch ein permanenter Vertreter in Deutschland kann eine Betriebsstätte, sog. Vertreterbetriebsstätte, begründen. Ob eine Betriebsstätte begründet wird, ist daher immer im Detail zu prüfen. Sollte keine Betriebsstätte vorliegen, sind die Konsequenzen überschaubar. Das Unternehmen tritt als ausländischer Arbeitgeber auf und es wird regelmäßig keine Steuerpflicht ausgelöst.
Liegt hingegen eine Betriebsstätte vor, tritt das Unternehmen als inländischer Arbeitgeber auf, mit allen Rechten und Pflichten eines inländischen Unternehmens. Zudem wird durch die Begründung einer Betriebsstätte auch eine beschränkte Steuerpflicht des Unternehmens ausgelöst. Dabei geht die laufende Besteuerung zwar mit Verpflichtungen und Arbeitsaufwand einher. Die schwerwiegenden Konsequenzen entstehen jedoch bei Aufgabe dieser Betriebsstätte: Deutschland hat eine sog. Wegzugsbesteuerung und eine sog. Besteuerung von Entstrickungstatbeständen. Diese können u. A. dazu führen, dass die Aufgabe der Betriebsstätte oder die Verlagerung einzelner in Deutschland erschaffener Wirtschaftsgüter, insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter, wie Software, der Besteuerung zum Zeitpunkt des Wegfalls bzw. der Verlagerung besteuert werden können. Die entscheidende Frage ist: Was löst diese „versteckte“ Besteuerung aus? Der Wegfall einer Betriebsstätte kann durch verschiedene Tatbestände ausgelöst werden. Problematisch sind die Fälle, in denen das Unternehmen keinen Einfluss auf diese Entscheidung hat. So könnte die Kündigung oder der Wegzug des Arbeitnehmers in ein anderes Land dazu führen, dass eine solche Besteuerung ausgelöst wird. Diese möglichen Konsequenzen sollten bei der Bewilligung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes in Deutschland nicht unberücksichtigt bleiben.
04.07.2024 von StB Constanze Hoberg
Ab dem Jahr 2025 wird die elektronische Rechnung in Deutschland verpflichtend eingeführt. Diese Maßnahme soll einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung und Effizienzsteigerung darstellen. Der Umstieg auf die E-Rechnung bringt zahlreiche Vorteile, erfordert jedoch auch einige Anpassungen seitens der Unternehmen. In diesem Artikel werfen wir einen detaillierten Blick auf die neue Regelung, die Vorteile, Herausforderungen und die notwendigen Schritte zur Implementierung.
Hintergrund der neuen Regelung
Die Einführung der E-Rechnung ist Teil der Bemühungen der Bundesregierung, den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und die Digitalisierung voranzutreiben. Mit der EU-Richtlinie 2014/55/EU wurde bereits der Grundstein gelegt und ab 2025 erfolgt die schrittweise Einführung in Deutschland.
Vorteile der E-Rechnung
- Effizienz und Kostenersparnis
- Fehlerreduktion
- Nachhaltigkeit
- Rechtssicherheit und Transparenz
- Einhaltung der GoBD‘s
Herausforderungen und notwendige Anpassungen
Technische Voraussetzungen
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre IT-Infrastruktur den Anforderungen der E-Rechnung gerecht wird. Dies beinhaltet die Anschaffung entsprechender Softwarelösungen und die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit diesen Systemen.
Datenschutz und Sicherheit
Mit der Digitalisierung steigen auch die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit. Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der sensiblen Daten zu gewährleisten und den Anforderungen der DSGVO gerechtzu werden. 1 von 2
Anpassung der Geschäftsprozesse
Die Umstellung auf E-Rechnungen erfordert eine Anpassung der bestehenden Geschäftsprozesse. Unternehmen müssen ihre internen Abläufe überprüfen und gegebenenfalls optimieren, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Fazit
Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung ab dem Jahr 2025 ist ein bedeutender Schritt, der zu einschneidenden Änderungen in den Unternehmen führen wird. Es bestehen zwar einige Vorteile, jedoch müssen auch einige Hürden vorab übersprungen werden. Mit einer sorgfältigen Planung und der richtigen Vorbereitung ist die Umstellung jedoch erfolgreich möglich. Die Zukunft des Rechnungswesens ist digital – und gerne begleiten wir Sie auf dem Weg! Vor diesem Hintergrund werden wir Sie in den kommenden Wochen mit zahlreichen Info-Materialen über die rechtliche und technische Umsetzung informieren und bei der Anpassung Ihrer Prozesse unterstützen.
20.06.2024 von Melanie Mili & StB Timo Röhl
Dealnews – ADKL hat Nimbus hands-on investor beim Kauf von 100% der Anteile an der Lonstroff AG von Sumitomo Rubber Industries, Ltd. beraten.
Neben der Durchführung der Financial und Tax Due Diligence haben ein Team um Tim Blome, Judith Heske und Kevin van Soest insb. auch bei der Dealstrukturierung und den kaufmännischen und steuerlichen Passagen des Kaufvertrages, sowie bei der Akquisitions- und Working Capital Finanzierung durch #Patrimonium Asset Management AG, beraten.
Lonstroff ist in der Elastomerverarbeitung ein weltweit bedeutendes Unternehmen und entwickelt und produziert seit 1908 hochwertige Komponenten aus Elastomeren für die medizintechnischen und pharmazeutischen Industrien. Lonstroff mit Hauptsitz in Merenschwand (AG) in der Schweiz betreibt zwei Standorte in der Schweiz und einen weiteren Produktionsstandort in Slowenien und beschäftigt über 300 Mitarbeiter.
Nimbus investiert in Unternehmen, die sich in ihrer Entwicklung am Scheideweg befinden – z.B. Konzern Carve-outs wie Lonstroff. Nimbus verwaltet derzeit rund 30 Unternehmen mit Umsätzen zwischen 30 und 300 Millionen Euro in der DACH Region, BeNeLux und UK. Das börsennotierte japanische Unternehmen Sumitomo Rubber Industries ist einer der weltweit größten Hersteller von Reifen und Gummiprodukten für verschiedene Anwendungen.
04.04.2024 von WP und StB Tim Blome
Ein Leuchtturmprojekt für ADKL: Als gerichtlich bestellter Verschmelzungsprüfer haben wir die Bewertungen und damit das Aktien-Umtauschverhältnis geprüft. Die Vitesco-Aktionäre erhalten für 5 Aktien 57 Aktien der Schaeffler AG. Das ist nach unserer Auffassung angemessen.
Die Schaeffler-Gruppe ist ein global tätiger Automobil- und Industriezulieferer. Schaeffler entwickelt und produziert Komponenten, Systeme und Services für Antriebsstränge und Fahrwerke sowie Wälz- und Gleitlagerlösungen für eine Vielzahl von Industrieanwendungen. Zudem bietet das Unternehmen Reparaturlösungen in Erstausrüsterqualität für den weltweiten automobilen Ersatzteilmarkt an. Schaeffler erzielte 2023 mit rd. 81.300 Mitarbeitern Umsatzerlöse von € 16,3 Mrd., schwerpunktmäßig in den Regionen Europa (insbesondere Deutschland), Americas und Greater China.
Die Vitesco-Gruppe ist ein Anbieter von modernen Antriebstechnologien und Elektrifizierungslösungen für nachhaltige Mobilität. Das Produktportfolio umfasst elektrische Antriebe, elektronische Steuerungen, Sensoren und Aktuatoren sowie Lösungen zur Abgasnachbehandlung. Vitesco Technologies erzielte 2023 mit rd. 35.500 Mitarbeitern Umsatzerlöse von € 9,2 Mrd., schwerpunktmäßig in den Regionen Deutschland, Europa ohne Deutschland, Nordamerika und Asien.
Die Aktien beider Unternehmen werden an Börsen gehandelt und sind in wichtigen Aktienindizes enthalten.
ADKL hat mit der Prüfung nach der Bestellung im Dezember 2023 durch das Landgericht Nürnberg-Fürth begonnen und musste innerhalb von weniger als drei Monaten zu einem Ergebnis kommen. Unter Führung des für den Bereich Corporate Finance zuständigen ADKL-Vorstands WP Wolfram Wagner wurde ein multidisziplinäres Team aufgestellt: WP Uli Kühnen und WP Axel Augustin aus dem Bereich CF mit langjährigen Erfahrungen in der Unternehmensbewertung sowie der IFRS-Rechnungslegung, WP Thomas Jorde mit besonderer Branchenerfahrung in der Autozulieferindustrie sowie WP Philipp Bracht (Qualitätssicherung). StB Judith Heske und StB Timo Roehl haben sich mit steuerlichen Fragestellungen der Bewertung auseinandergesetzt. Komplettiert wurde das Team von drei Consultants.
Am 12. März haben wir unseren Prüfungsbericht finalisiert. Die Bewertungen beider Unternehmen müssen nochmals am 24. April vor der Hauptversammlung von Vitesco Technologies überprüft werden. Die Hauptversammlung von Schaeffler wird einen Tag später stattfinden.
26.03.2024 von WP Axel Augustin
Mit Urteil vom 6. September 2023 (I R 16/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die in § 8b Abs. 4 S. 6 KStG angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden kann, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin (eine Kommanditgesellschaft) hatte nach ihrer Gründung im Jahr 2013 sämtliche Anteile an der A-GmbH erworben und mit dieser als Organträgerin einen ab dem 1. Januar 2014 geltenden Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Im Jahr 2014 erwarb unter anderem die E-GmbH 12,94 % des Kapitals der Klägerin, wobei der Erwerb von drei Alt-Vorschaltgesellschaften erfolgte. Der Erwerb der E-GmbH der drei Alt-Vorschaltgesellschaften zu jeweils 5,21 %, 1,76 % und 5,97 % erfolgte in einer notariellen Urkunde. Das wirtschaftliche Eigentum und die Gesellschaftsrechte gingen noch im gleichen Jahr über.
Im Jahr 2014 flossen der Klägerin Mehrabführungen aus vororganschaftlicher Zeit zu, die von der Klägerin nach § 8b Abs. 1 KStG als steuerfreieGewinnausschüttung behandeltwurden. Das Finanzamt verneinte das Vorliegen der Steuerbefreiung mit der Begründung, dass die E-GmbH ihre Anteile in Höhe von 12,94 % unterjährig von drei verschiedenen Veräußerern erworben und keiner der drei Anteile die Beteiligungsschwelle von 10 % erreicht habe.
Der BFH hingegen wies die Revision als unbegründet zurück. Nach seiner Auffassung kann die Beteiligungsschwelle auch durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang (sog. Blockerwerb) erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Vorstellung gehabt habe, der Erwerb der Beteiligung dürfe nur von einem Veräußerer erfolgen, sind aus Sicht des BFH nicht erkennbar.
Das Urteil ist zu begrüßen. Da der BFH jedoch in seiner Entscheidung an die Feststellung des Finanzgerichts zum wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang gebunden war, hat er zu den Voraussetzungen für einen einheitlichen Erwerbsvorgang keine Stellung genommen. Für die Gewerbesteuer hat das Urteil keine Relevanz, da für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a GewStG weiterhin die notwendige Beteiligungshöhe bereitszu Beginn des Erhebungszeitraums vorliegen muss.
07.03.2024 von StB Judith Heske
Mit Urteil vom 9. August 2023 (I R 50/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Organträger über eine qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen muss, um die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung zu erfüllen, wenn die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vorsieht.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Streitig war, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft vorlag. Die Organträgerin war in den Streitjahren zu 79,8 % an der Organgesellschaft beteiligt. Ausweislich der Satzung hatte die Geschäftsführung für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedurften einer Mehrheit von 91 %.
Das Finanzamt sowie die Vorinstanz verneinten eine finanzielle Eingliederung mit der Begründung, dass unter entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, der Organträger seinen Willen in der Gesellschafterversammlung durchsetzen können muss.
Der BFH folgte dieser Auffassung und bestätigte, dass der Organträger über eine qualifizierte Mehrheit verfügen muss, wenn diese für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vorgesehen sind. Er führte aus, dass zwar aufgrund des Gesetzeswortlaut eine einfache Mehrheit der Stimmrechte ausreichen könne. Der Gesetzgeber hat nach der Gesetzesbegründung jedoch bewusst auf die Mehrheit der Stimmrechte und nicht die Mehrheit der Anteile abgestellt, um den Organträger in die Lage zu versetzen, tatsächlich das Geschehen in der Organgesellschaft zu bestimmen. Dies war aufgrund der fehlenden qualifizierten Stimmenmehrheit im Streitfall nicht erfüllt.
Nach Auffassung des BFH hat das Finanzgericht Düsseldorf (6 K 3291/19) daher zutreffend die sich aus der Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft ergebenden Grundsätze auch für die körperschaftsteuerliche Organschaft herangezogen.
22.12.2023 von StB Judith Heske
Mit Urteil vom 19. Juni 2024 (II R 40/21) hat der BFH entschieden, dass eine allen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnete Kapitalrücklage, in die gesellschafterbezogen zuzuordnende disquotale Leistungen erbracht wurden, im Verhältnis der Gesellschafter untereinander einen schenkungsteuerbaren Vorgang auslösen kann.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der Kläger war gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder zu jeweils einem Drittel an einer GmbH beteiligt. Die Gesellschafter beschlossen, Vermögenswerte aus ihrem Privatvermögen einzubringen, die den Kapitalrücklagen zugeführt wurden. Dabei sollte jeder Gesellschafter – abweichend von den Beteiligungsverhältnissen – Eigentümer seines Anteils an den Kapitalrücklagen bleiben.
Entgegen dieser Vereinbarung wurden die Kapitalrücklagen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet. Der Vater des Klägers verzichtete dabei auf einen angemessenen Wertausgleich hinsichtlich des von ihm erbrachten Anteils an den Kapitalrücklagen.
Das Finanzamt unterstellte aufgrund des nicht ausgeglichenen Wertverlusts des Vaters eine Schenkung von dem Vater an seine Mitgesellschafter. Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Juni 2020, 7 K 2351/17) war der Ansicht, dass das Finanzamt zu Unrecht von einer Zuwendung ausgegangen sei.
Der BFH führt hingegen aus, dass das Finanzamt zutreffend Schenkungsteuer festgesetzt hat.
Zunächst wird festgestellt, dass eine von den Beteiligungsquoten abweichende Zuordnung der Kapitalrücklage zivilrechtlich zulässig und steuerrechtlich anzuerkennen ist. Dabei wird betont, dass die Kapitalrücklage Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft ist und somit allein der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter zusteht. Dennoch kann wirksam vereinbart werden, dass disquotale Einlagen nur dem einlegenden Gesellschafter zustehen.
Ein Verzicht auf einen entsprechenden disquotalen Rückzahlungsanspruch kann laut BFH im Verhältnis der Gesellschafter untereinander einen schenkungsteuerbaren Vorgang auslösen. Der Kläger ist objektiv auf Kosten des Vaters dadurch bereichert worden, dass er die bei seinem Vater aufgrund der Kapitalerhöhung entstandene Wertminderung seines Anteils nicht vollständig ausgleichen musste. Der Vater hat nämlich durch den Verzicht weniger aus den Kapitalrücklagen erhalten, als ihm nach dem ursprünglichen Beschluss zugestanden hätte.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
17.10.2024 von StB Dr. Katharina Linnemann
Neue BSG-Rechtsprechung birgt Prüfungsbedarf für vermeintlich „sichere“ Gestaltungen
Im Rahmen von Betriebsprüfungen stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund zunehmend fest, dass vermeintlich selbständige Tätigkeiten tatsächlich als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren sind. Dies hat üblicherweise schmerzliche Folgen für den Auftraggeber, der das Risiko der Haftung für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge trägt.
Selbstständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt. Solche Personen tragen ein unternehmerisches Risiko, arbeiten auf eigene Rechnung im eigenen Namen, nehmen unternehmerische Chancen wahr und können für ihre Tätigkeit Eigenwerbung betreiben. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von anderen Beteiligten und deren Vorgaben ab. Selbstständige gestalten ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei und bestimmen selbst ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort. Bei Scheinselbstständigen ist das nicht der Fall. Das BSG stellt bei der Beurteilung des Vorliegens einer (nicht)selbständigen Tätigkeit auf das Gesamtbild der Leistungserbringung im Einzelfall anhand der genannten Kriterien ab.
Ein bislang taugliches Mittel, eine Scheinselbständigkeit zu umgehen, war eine Auftragserteilung nicht an eine natürliche Person als „Selbständigen“, sondern an eine von diesem gegründete Ein-Personen-Kapitalgesellschaft, in der dieser als 100% beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer tätig ist. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem „Selbständigen“ als natürliche Person ist dann nicht gegeben.
Die Problematik des Gesellschaftergeschäftsführers, der die Gesellschaft nicht beherrscht, ist damit umschifft (vgl. etwa BSG, Urt. B 12 KR 37/19 vom 01.02.2022). Jedoch ist die genannte Gestaltung des 100% Gesellschaftergeschäftsführers in der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft keine sichere Gestaltung (mehr) gegen eine, regelmäßig ungewollte, Sozialversicherungspflicht.
Auch in den zuletzt entschiedenen Fällen (vgl. BSG, Urteile B 12 BA 1/23, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R vom 20.07.2023) verwies das BSG auf das Gesamtbild der Tätigkeit der natürlichen Person. Es stellt fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht zwingend dadurch ausgeschlossen ist, dass eine Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft besteht, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer die Tätigkeit persönlich erbringt. Vielmehr seien auch in diesen Konstellationen für die Abgrenzung einer abhängigen von einer selbstständigen Tätigkeit die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung anhand der genannten Kriterien maßgeblich.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassend Gebrauch machen. Eine rechtssichere Feststellung, ob eine abhängige, oder selbständige Tätigkeit vorliegt, lässt sich daher auch in solchen Konstellationen nur nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens treffen.
13.09.2024 von RA Philipp Dietz
Unternehmensgruppe übernimmt E-Commerce Anbieter
Für die in Geldern ansässige Styleboom Textilhandels GmbH & Co. KG ist unserem Rechtsanwalt und Partner Dr. Peter Minuth jetzt eine umfassende Sanierungslösung gelungen.
Die seit 2009 im Markt etablierte Styleboom betreibt ein Online Fashion Store unter der Marke 77 Urban Streetwear, die auf preisattraktive Mode für Männer, Frauen und Kinder fokussiert ist. Neben 48 renommierten Fremdmarken wie Only oder Vero Moda vertreibt Styleboom auch sechs Eigenmarken. Zuletzt konnte Styleboom mit 80 hochqualifizierten Mitarbeitern Jahresumsätze von mehr als 50 mio. EUR erzielen.
Aufgrund von Umsatzschwankungen ist das Unternehmen in eine Liquiditätskrise geraten. Ende Mai 2024 wurde deshalb Rechtsanwalt Dr. Peter Minuth zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, in dessen Verantwortung das Unternehmen in vollem Umfang fortgeführt wurde.
Im Anschluss an einen international geführten Investorenprozess ist es jetzt gelungen, mit einer europaweit aufgestellten Unternehmensgruppe für Styleboom eine umfassende Sanierungslösung zu vereinbaren, durch die der Standort Geldern fortgeführt wird. Zu den Einzelheiten des Vertrages haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.
Dr. Peter Minuth hierzu: „Über diesen Erfolg freue ich mich außerordentlich. Es ist im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld des Fashion Retail nicht selbstverständlich, dass eine so umfassende Fortführungslösung gelingt. Ich bin überzeugt, dass Styleboom mit seinem hochmodernen Setup in Geldern eine exzellente Ausgangsbasis bietet, um den weiteren unternehmerischen Weg fortzusetzen. Bei allen Beteiligten, insbesondere den Mitarbeitern von Styleboom, bedanke ich mich sehr für die harte Arbeit der letzten Wochen. Ich wünsche dem Unternehmen auf seinem weiteren Weg viel Erfolg.“
Berater Insolvenzverwalter: Taylor Wessing
Berater Verkäufer: Saxenhammer Berlin
Berater Käufer: Streitbörger Bielefeld
Berater Vermieter: Herbert Smith Freehills
01.09.2024 über Dr. Peter Minuth
Mit Urteil vom 5. Juni 2024 (VI R 20/22) hat der BFH entschieden, dass Tantiemeforderungen, die in festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, dem beherrschenden GesellschafterGeschäftsführer nicht zufließen, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Laut Geschäftsführervertrag erhält der Kläger eine jährliche Tantieme. Die Tantiemen wurden dem Geschäftsführer weder ausgezahlt, noch wurde hierfür ein Passivposten gebildet. In den Einkommensteuererklärungen wurde kein Zufluss der Tantiemen erklärt.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Tantiemen als Arbeitslohn zu versteuern sein und änderte die Einkommensteuerbescheide. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (12 K 58/20) widersprach und entschied, dass vereinbarte, aber nicht ausgezahlte Tantiemen einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zufließen, wenn bei der Gesellschaft keine entsprechende Verbindlichkeit passiviert worden sei. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift vorliegen und zwar bereits bei Fälligkeit. Von dieser Zuflussfiktion werden jedoch nur Vergütungen erfasst, die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass der BFH hier keinen Zufluss angenommen hat. Damit widerspricht er der Auffassung des BMF (BStBl. I 2014, 860).
Ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Forderungswerte der Tantiemeansprüche dennoch zugeflossen sind, weil durch einen Verzicht auf den gegebenenfalls bereits entstandenen Tantiemeanspruch eine verdeckte Einlage erbracht wurde, war für den BFH aus den Feststellungen des Finanzgerichts nicht ersichtlich. In dem Fall käme es auch nicht darauf an, ob zuvor eine Verbindlichkeit passiviert wurde. Die Sache wird daher an das Finanzgerichtzurückverwiesen.
17.07.2024 von StB Judith Heske
Mit Urteil vom 24. April 2024 (IV R 27/21) hat der BFH entschieden, dass § 8c Abs. 1 S. 1 KStG aF nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a Abs. 4 EStG anwendbar ist, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die X-GmbH war im Jahr 2014 als Kommanditistin an der B-KG beteiligt. Die B-KG hatte in den vorausgegangenen Jahren hohe Verluste erlitten, die der X-GmbH als Mitunternehmerin anteilig zugerechnet worden waren. Die Verlustanteile unterlagen der steuerlichen Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG, so dass für die X-GmbH als Gesellschafterin ein verrechenbarer Verlust i. S. des § 15a Abs. 4 EStG gesondert festgestellt wurde.
Die Anteile an der X-GmbH wurden vollständig von der A-AG gehalten. Diese hatte im Jahr 2013 Insolvenz angemeldet. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2014 aufgehoben. Als wesentliche Sanierungsmaßnahme wurde auf der Ebene der A-AG ein Debt-Equity-Swap durchgeführt, aufgrund dessen es bei ihr zu einem vollständigen Anteilseignerwechsel kam. Entsprechend des BMF-Schreibens vom 4.7.2008 (Tz. 2) ging das Finanzamt davon aus, dass der Verlust nach § 15a EStG um den Verlust zu kürzen wäre, der auf den Zeitraum vor dem Anteilseignerwechsel entfällt. Das Finanzgericht Köln (Urt. v. 28.10.2021, 1 K 2563/17) entscheid hingegen im Sinne der X-GmbH.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzgerichtes. Unstreitig lag ein schädlicher Beteiligungswechsel vor. Für die Kürzung mangelt es jedoch an einer Rechtsgrundlage, da § 8c KStG aF nicht auf verrechenbare Verluste nach § 15a EStG anwendbar ist Es handelt sich weder um Verluste einer Körperschaft noch um nicht genutzte Verluste i. S. d, § 8c Abs. 1 S. 1 KStG aF. Die Verluste sind zwar materiell-rechtlich der X-GmbH zuzurechnen, es handelt sich jedoch um nicht genutzte Verluste der B-KG. Diese können erst nach dem schädlichen Beteiligungswechsel genutzt werden, wenn die B-KG Gewinne erzielt und haben die Mitunternehmerin wirtschaftlich nicht belastet.
Hier liegt der Unterschied zu den Verlusten einer Körperschaft, bei denen der alte Anteilseigner die Verluste getragen hätte und der neue Anteilseigner diese nutzen könnte. Um dies zu vermeiden, ist die Verlustnutzung durch § 8c KStG eingeschränkt. § 8c KStG liegt damit ein anderer Ansatz zugrunde und findet für die Verluste nach § 15a Abs. 4 EStG keine Anwendung.
17.06.2024 von StB Judith Heske
Allgemeine Mandanteninformationen
Nach unseren Newsblogeinträgen vom 20.10.2023 und 25.04.2023 möchten wir Sie über aktuelle Fortschritte im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz informieren. Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 zugestimmt – die Einführung der E-Rechnungspflicht ist nun absehbar.
Das Gesetzgebungsverfahren über das Wachstumschancengesetz, welches die E-Rechnungspflicht enthält, ist um einen wichtigen Schritt weitergekommen. Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf am 22.03.2024 zugestimmt. Eine E-Rechnungspflicht wird nun stufenweise ab 2025 eingeführt. Hierzu muss das Gesetzt lediglich noch final verkündet werden.
Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung umfasst ab 01.01.2025 grundsätzlich alle nationalen Umsätze zwischen Unternehmern (B2B). Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht bilden einzig Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen über Fahrausweise.
Das Gesetz definiert genau, was als E-Rechnung gilt, wobei die Formatanforderungen beispielsweise von der XRechnung oder dem hybriden ZUGFeRD-Format erfüllt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat dies in seinem Schreiben vom 2. Oktober 2023 ausdrücklich bestätigt (für ZUGFeRD ab Version 2.0.1). Auch andere Rechnungsformate können grundsätzlich die Anforderungen erfüllen. So wird auch aktuell die Zulässigkeit von EDIRechnungen geprüft. Die E-Rechnungspflicht tritt am 01.01.2025 in Kraft. Es gibt Übergangsregelungen – jedoch nur für den Rechnungsaussteller. Inländische Rechnungsempfänger sind ab Beginn des Jahres 2025 uneingeschränkt zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet, sofern sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmen erhalten.
Für Rechnungsaussteller gelten folgende Übergangsregelungen:
- In den Jahren 2025 und 2026 sind neben E-Rechnungen auch weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen1 zulässig.
- Im Jahr 2027 dürfen inländische Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 € im Jahr 2026 auch weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen2 ausstellen.
- Bis inklusive 2027 dürfen weiterhin auch EDI-Rechnungen3 ausgestellt werden. 1,2,3 nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers 1 von 2 E-Rechnungs-Pflicht in Deutschland ab 2025 27. März 2024
Der Bundesrat hatte sich zuletzt für eine Verschiebung des Umsetzungszeitpunkts der obligatorischen E-Rechnung um zwei Jahre ausgesprochen. In den Ausschussberatungen wurden Bedenken geäußert, ob die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können. Das Wachstumschancengesetz, dem nun auch der Bundesrat am 22. März 2024 zugestimmt hat, enthält jedoch keine Anpassung der genannten Übergangsregelungen. Eine digitale Reporting-Verpflichtung ist im Wachstumschancengesetz nicht enthalten und soll erst in einem zweiten Schritt eingeführt werden. Auf europäischer Ebene wird ebenfalls über eine Verschiebung diskutiert. Die EU-weite Einführung einer E-Rechnungspflicht zusammen mit einem transaktionalen grenzüberschreitenden Meldesystem könnte sich um zwei bis vier Jahre verzögern.
Die Entwicklungen hinsichtlich eines Reporting-Systems bleiben abzuwarten. Auf die Einführung der E-Rechnung muss sich jedoch bereits zeitnah eingestellt werden. Zwar wird die E-Rechnungspflicht aufgrund der Übergangsvorschriften die meisten Rechnungsaussteller erst ab dem Jahr 2027 betreffen. Inländische Unternehmen müssen sich jedoch so aufstellen, dass der Empfang von E-Rechnungen bereits uneingeschränkt ab dem 01.01.2025 möglich sein wird.
27.03.2024 von StB T. Eggierth und M. Mili
Mit Urteil vom 23. August 2023 (9 K 2166/21) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass § 8c Abs. 1 KStG 2002 n. F. teleologisch und verfassungskonform zu reduzieren ist, wenn der Beteiligungserwerb nicht zu einem change of control führt.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin war eine inländische GmbH. Innerhalb von fünf Jahren kam es wiederholt zu Anteilsübertragungen an dieser GmbH sowie zu einer Kapitalerhöhung. Die Mehrheitsgesellschafterin (C-GmbH) war in diesem Zeitraum durchgehend zu mehr als 50 % an der Klägerin beteiligt.
Nach Auffassung des Finanzamts waren ein Anteilserwerb der C-GmbH in Höhe von 49,8 % und die Übernahme neuer Anteile in Höhe von 7,59 % im Zuge einer Kapitalerhöhung zusammenzurechnen. Demnach sollten die Voraussetzungen für einen schädlichen Beteiligungswechsel entsprechend des Gesetzeswortlauts erfüllt sein. Die Frage, ob der Erwerber die Körperschaft beherrsche oder auch nur beherrschen könne, seien nach dem Gesetz nicht entscheidend. Maßgebend sei allein der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteile.
Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht. Dem Wortlaut des Gesetzes nach war im vorliegenden Fall zwar ein schädlicher Beteiligungswechsel gegeben. Dennoch kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zu einem Verlustuntergang, weil § 8c Abs. KStG 2002 n. F. teleologisch und verfassungskonform zu reduzieren ist.
8c KStG 2002 liegt seit seiner Einführung typisierend der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft durch das neue Engagement eines qualifiziert beteiligten Anteilseigners verändert. Der Norm liegt damit der Grundgedanke eines change of control zugrunde, der durch die Anteilsübertragungen eintreten muss. Dies sei bei der Auslegung zu berücksichtigen.
Ergänzend weist das Finanzgericht darauf hin, dass der vorliegende Fall mit den Fällen des § 8c Satz 1 KSt 2002 in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes vergleichbar ist, wonach ein anteiliger Verlustuntergang bei einem schädlichen Beteiligungswechsel zwischen 25 % und 50 % vorgesehen war. In diesen Fällen war ein teilweiser Verlustuntergang mangels change of control verfassungsrechtlich nicht begründbar, so dass dies im vorliegenden Fall nach Auffassung des Finanzgerichts ebenfalls gelten musss. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten bleibt (I R 53/23). 1 von 1 >
26.03.2024 von StB Judith Heske
Hintergrund
Um die Vorsteuerabzugsberechtigung aus Eingangsleistungen zu ermitteln, ist zunächst zu versuchen, jede Eingangsleistung direkt einer Ausgangsleistung zuzuordnen. Die Berechtigung ergibt sich entsprechend der Ausgangsleistung – entweder vollständig oder gar nicht. Wenn eine direkte Zuordnung zu einzelnen Ausgangsleistungen nicht möglich ist, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug dennoch (teilweise) vornehmen, wenn die Eingangsleistung seiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit direkt zugeordnet werden kann.
Im Falle einer Zuordnung zur Gesamttätigkeit ist zu bestimmen, in welchem Maße die Eingangsleistung auf vorsteuerabzugsberechtigende und nicht berechtigende Ausgangsumsätze entfällt. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 UStG erlaubt das Gesetz eine sachgerechte Schätzung, wobei der Gesamtumsatzschlüssel gegenüber anderen Quoten nachrangig ist. Mit aktuellem Schreiben befasst sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun mit dem sogenannten Gesamtumsatzschlüssel und dessen Verhältnis zu anderen Aufteilungsschlüsseln.
BMF-Schreiben vom 13.02.2024
Gemäß dem BMF sollte jeder andere Aufteilungsschlüssel vorrangig angewendet werden, wenn er präzisere Ergebnisse liefert als der Gesamtumsatzschlüssel. Auch auf Umsatzzahlen basierende Aufteilungsschlüssel, die nur einen Teil der Umsätze einbeziehen (z. B. nur die Umsätze einzelner Abteilungen), haben Vorrang. Die Auswahl zwischen verschiedenen präziseren Methoden obliegt weiterhin dem Unternehmer, der nicht zwingend die präziseste Methode wählen muss. Nur wenn der Unternehmer keine präzisere Methode als den Gesamtumsatzschlüssel wählt, darf die Finanzverwaltung einen sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel anwenden. Der Flächenschlüssel bei Gebäuden wird grundsätzlich dem objektbezogenen Umsatzschlüssel als Aufteilungsmethode vorgezogen, wie es auch das entsprechende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) festgehalten hat.
Der Gesamtumsatzschlüssel ist um spezielle Umsätze, die das Ergebnis verzerren würden (z. B. bestimmte Hilfsumsätze, Geschäftsveräußerungen, Kapitalerträge, Verkäufe von Investitionsgütern), zu bereinigen. In Voranmeldungen kann – wie gewohnt – der Vorsteuerschlüssel des Vorjahres genutzt werden. Die entsprechende Korrektur ist dann in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzunehmen. Die gebildete Quote kann bei Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels auf den vollen Prozentsatz aufgerundet werden Bei allen anderen Schlüsseln ist auf die zweite Nachkommastelle zu runden. Schwankender Umsatzhöhen machen gem. BMF eine regelmäßige Prüfung nach § 15a UStG in den Folgejahren notwendig.
Praxisfolgen
Das BMF-Schreiben bringt an verschiedenen Stellen des UStAE zusätzliche Klarheit zu den Vorgaben zur Vorsteueraufteilung bei gemischter Verwendung. Grundlegende Neuerungen ergeben sich daraus allerdings nicht. Festzuhalten bleibt: Auch nach diesem aktuellen Schreiben des BMF bleibt es dabei, dass der Unternehmer primär selbst entscheiden kann, welchen Vorsteuerschlüssel er anwendet. Der Schlüssel muss lediglich sachgerecht sein, es muss jedoch nicht zwingend der präziseste Schlüssel sein. Abweichen kann das Finanzamt nur, wenn der Unternehmer keine sachgerechte Aufteilung vornimmt oder lediglich eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel. Im Vergleich zur bisherigen Regelung des UStAE stellt dies eine leichte Verbesserung dar. Das BMF unterscheidet nunmehr anders als zuvor zwischen dem Gesamtumsatzschlüssel und anderen Umsatzschlüsseln. Wenn beide Seiten keine sachgerechte(re) Methode finden, bleibt es beim Gesamtumsatzschlüssel. Daher ist es für jeden Unternehmer ratsam, im Voraus zu überlegen, wie er die Vorsteuern aufteilen möchte. Entscheidend ist dabei die laufende Dokumentation. Ohne entsprechende Dokumentation ist im Nachgang eine alternative Aufteilung meist nur nach einem Umsatzschlüssel möglich ist.
23.02.2024 von StB Thomas Eggierth
Am 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen“ (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) zugestimmt. Da das Wachstumschancengesetz in 2023 nicht mehr verabschiedet wird, wurden wichtige und zeitkritische Themen davon in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen. Einige dieser Themen möchten wir im Folgenden aufgreifen.
Änderungen im Einkommens- und Körperschafsteuerrecht
Zinsschranke: § 4h EStG und § 8a KStG werden an die Vorgaben der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst. Im EStG erfolgt eine Ausweitung der Zinsaufwendungen um wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital i. S. d. ATAD-Richtlinie und Zinserträge um wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen. Weiterhin wird festgehalten, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Im Ergebnis ist damit ein Abzug von Zinsvorträgen nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Die sog. Anti-Fragmentierungsregelung (Aufteilung der 3 Millionen Freigrenze) ist weiterhin nicht mehr vorgesehen.
>> Dezemberhilfe: Die Regelungen zur Besteuerung der sog. Dezemberhilfe 2022 gem. §§ 123 bis 126 EStG werden gestrichen. Damit wird auf die Besteuerung der Hilfe verzichtet.
Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht
Bisher waren die die Auswirkungen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Aufgabe des Begriffs „Gesamthand“) auf die Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften noch nicht absehbar. Mit dem Beschluss wird der Status Quo der grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschaften verlängert. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer nun sogar bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin als Gesamthand. Die Begünstigungen nach §§ 5, 6, 7 GrEStG können also auch zukünftig in Anspruch genommen werden. Es wird gleichzeitig verhindert, dass es allein durch das Inkrafttreten des MoPeG zu einer Verletzung der laufenden Nachbehaltensfristen kommt.
Weitere Änderungen
Weitere Änderungen sind bspw. Folgeanpassungen an die mit dem MoPeG eintretenden Rechtsänderungen in den anderen Gesetzen (AO/FGO, KStG, GewStG und weitere).
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