Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit dann gezahlt, wenn die nachfolgenden Bedingungen/Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
2. Betriebliche Voraussetzungen
3. Persönliche Voraussetzungen
4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
1.1 Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Es muss ein tatsächlicher erheblicher Ausfall von Arbeit vorliegen. Reine finanzielle Verluste werden nicht über Kurzarbeit gefördert.
a) Wirtschaftliche Gründe
- Arbeitsausfall aufgrund fehlender Folgeaufträge oder Verschiebung des Auftragsbeginns oder fehlender Zulieferung
- Nicht gefördert wird z.B. geplanter Umbau der Produktion oder Arbeitsausfall, die dem
üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen sind.
b) Unabwendbares Ereignis
- z. B. Brand im Betrieb
- Unwetterschäden
- Behördliche angeordnete Maßnahmen
- Aktuell: Folgen des Corona-Virus
c) Unvermeidbar
- Wenn der Arbeitgeber alles wirtschaftlich Zumutbare getan hat
- Arbeitnehmer im Betrieb nicht anders beschäftigt werden können (Lager aufräumen etc.)
d) Vorübergehend
- Absehbar, dass wieder zur Vollarbeit übergegangen werden kann
- Förderung von dauerhaftem Abbauen der Arbeitsplätze nicht möglich
e) Mindesterfordernisse
- Aufgrund der neuen Regelung muss die wirtschaftliche Situation erfordern, dass mindestens 10% der gesamten Arbeitszeit des Unternehmens ausgesetzt wird (bisher 1/3 der Arbeitszeit)
- Die Kürzungen dürfen zwischen Abteilungen und Mitarbeitern variieren, solange sie den betrieblichen Bedürfnissen entsprechen und insgesamt mindestens Mindestens 10 % der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
1.2. Betriebliche Voraussetzungen
- Alle Betriebe, die mindestens einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen
- In bestimmten Fällen kann auch nur für bestimmte Betriebsabteilungen Kurzarbeitergeld gewährt werden z.B. für die Produktion und andere Abteilungen können normal weiterlaufen
1.3. Persönliche Voraussetzungen
- Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet ist
- Gleichzeitig gilt, dass Beschäftigte nicht z.B. wegen Krankheit vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden dürfen
1.4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
Kurzarbeitergeld ist schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit oder Online (eService) über die entsprechenden Formulare (Download KUG 101 und Download KUG 107) zu beantragen.
Achtung: Die Agentur für Arbeit weist auf eine ihr gegenüber bestehende Meldepflicht des Arbeitgebers vor Anordnung der Kurzarbeit explizit hin.
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