Kurzarbeitergeld

Mit dem neuen Kurzarbeitergeld sollen vor allem Unternehmen unterstützt werden, die „unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen“. Das Kurzarbeitergeld kann kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Alle benötigten Anträge/Formulare etc. sowie weiterführende Information finden Sie hier.

Wesentliche Aspekte:

  • Die wegen der Corona-Krise eingeführten neuen Regeln für das Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend bereits ab 1. März 2020
  • Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, werden in voller Höhe erstattet
  • Mindestens 10 % der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer müssen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Hinweis:

Für geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“), Auszubildende, beschäftigte Rentner und Leiharbeiter besteht indes keine Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Diese müssen im Bedarfsfall gekündigt werden, wobei auch für diese Beschäftigungsverhältnisse die üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen sind.

Prüfen Sie im Folgenden ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und entsprechend Kurzarbeitergeld beantragen können:

Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit dann gezahlt, wenn die nachfolgenden Bedingungen/Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
2. Betriebliche Voraussetzungen
3. Persönliche Voraussetzungen
4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit

1.1 Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Es muss ein tatsächlicher erheblicher Ausfall von Arbeit vorliegen. Reine finanzielle Verluste werden nicht über Kurzarbeit gefördert.

a) Wirtschaftliche Gründe

  • Arbeitsausfall aufgrund fehlender Folgeaufträge oder Verschiebung des Auftragsbeginns oder fehlender Zulieferung
  • Nicht gefördert wird z.B. geplanter Umbau der Produktion oder Arbeitsausfall, die dem
    üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen sind.

b) Unabwendbares Ereignis

  • z. B. Brand im Betrieb
  • Unwetterschäden
  • Behördliche angeordnete Maßnahmen
  • Aktuell: Folgen des Corona-Virus

c) Unvermeidbar

  • Wenn der Arbeitgeber alles wirtschaftlich Zumutbare getan hat
  • Arbeitnehmer im Betrieb nicht anders beschäftigt werden können (Lager aufräumen etc.)

d) Vorübergehend

  • Absehbar, dass wieder zur Vollarbeit übergegangen werden kann
  • Förderung von dauerhaftem Abbauen der Arbeitsplätze nicht möglich

e) Mindesterfordernisse

  • Aufgrund der neuen Regelung muss die wirtschaftliche Situation erfordern, dass mindestens 10% der gesamten Arbeitszeit des Unternehmens ausgesetzt wird (bisher 1/3 der Arbeitszeit)
  • Die Kürzungen dürfen zwischen Abteilungen und Mitarbeitern variieren, solange sie den betrieblichen Bedürfnissen entsprechen und insgesamt mindestens Mindestens 10 % der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.

1.2. Betriebliche Voraussetzungen

  • Alle Betriebe, die mindestens einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen
  • In bestimmten Fällen kann auch nur für bestimmte Betriebsabteilungen Kurzarbeitergeld gewährt werden z.B. für die Produktion und andere Abteilungen können normal weiterlaufen

1.3. Persönliche Voraussetzungen

  • Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet ist
  • Gleichzeitig gilt, dass Beschäftigte nicht z.B. wegen Krankheit vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden dürfen

1.4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit

Kurzarbeitergeld ist schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit oder Online (eService) über die entsprechenden Formulare (Download KUG 101 und Download KUG 107) zu beantragen.

Achtung: Die Agentur für Arbeit weist auf eine ihr gegenüber bestehende Meldepflicht des Arbeitgebers vor Anordnung der Kurzarbeit explizit hin.

Antragsstellung:

  1. Anzeige der Kurzarbeit an die Bundesagentur für Arbeit => Erteilung der KUG- Betriebsnummer
    (Download Formular KUG 101)
  2. Einholung der Vereinbarung/Zustimmung der Mitarbeiter (Download Muster)

Monatlich wiederholend notwendig:

  1. Erstellung/Vorbereitung der Abrechnungsliste (Soll-Werte) durch die Lohnbuchhaltung bei ADKL
    (Download Formular KUG 108 – Anlage zum Leistungsantrag) zur Darstellung des Arbeitsausfalls
  2. Bearbeitung und Ergänzung des Formulars KUG 108 bzgl. der Ist-Werte eines jeden Mitarbeiters durch den Arbeitgeber
  3. Stellung des Leistungsantrags durch den Arbeitgeber (Download Formular KUG 107)

Wichtig zu 1)

Die Bundesarbeitsagentur hat ein vereinfachtes Verfahren zur Anzeige beschlossen (Stand: 17.03.2020). Demnach sind zur Anzeige des Kurzarbeitergeldes die nachfolgenden Dokumente an die für Sie zuständige Bundesarbeitsagentur (https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen) zu senden;

  • Vollständig ausgefüllte Anzeige Kurzarbeitergeld (KUG)
  • Eine Liste mit den betroffenen Arbeitnehmern
  • Eine Begründung, warum KUG beantragt wird (mehr als das Stichwort Corona)
  • Eine Aufstellung der Arbeitszeit-Konten (bestehende Überstundenkonten, gibt es Guthaben, etc.) Negativ Anzeige erforderlich.

Hinweis:

Es sei darauf hingewiesen, dass das Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber an die Mitarbeiter ausgezahlt wird und somit vorfinanziert werden muss. Erst nach Erhalt und Prüfung des Leistungsantrages wird dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur erstattet.

Weitere Informationen finden Sie hier: