Insolvenzrechtliche Maßnahmen

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können.

Zwischenzeitlich wurde der Gesetzesentwurf des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) veröffentlicht und im Bundestag angenommen. Der Bundesrat hat am 27. März 2020 zugestimmt. Das Gesetz ist noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in Kraft getreten. (Download COVInsAG)

Es gibt zwei Voraussetzungen:

  1. Der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
  2. Es bestehen Aussichten darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  • Es wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und eine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig war.
  • Die Insolvenzantragspflicht wird sowohl für den Fall der Zahlungsunfähigkeit, als auch für den Fall der Überschuldung ausgesetzt.
  • Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020 und bis zum 30. September 2020, kann aber bis zum 31. März 2021 verlängern werden.
  • Geschäftsleiter sollten trotz der Vermutungsregel klar dokumentieren, dass ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf der COVID-19-Pandemie beruhen und dass Sanierungsaussichten bestehen. Sie sollten zudem darlegen können, dass zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.
  • Wir helfen Ihnen, mit einer schnellen Erstellung einer Unternehmensplanung und insolvenzrechtlicher Beratung, verbleibende Risiken zu minimieren und die Vorgaben richtig umzusetzen.

Weitere insolvenzrechtliche neue Regelungen im Zusammenhang mit COVID-19:

  • Ergänzt wird die Aussetzung der Antragspflicht durch eine Begrenzung der Haftung von Geschäftsführern/ Vorständen für Zahlungen während des Aussetzungszeitraums (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG). Zahlungen während dieses Zeitraums, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung des Sanierungskonzepts dienen, sollen als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gelten. Diese Regelung schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit für die betroffenen handelnden Organe.
  • Kreditgeber werden bei der Vergabe von Neukrediten während des Aussetzungszeitraums von Haftungs- und Anfechtungsrisiken entlastet. Die Rückgewähr sowie die Besicherung von Neudarlehen in diesem Zeitraum gilt als nicht gläubigerbenachteiligend. Dies soll auch für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen gelten, sofern sie in diesem Zeitraum neu gewährt worden sind. Ferner soll die Kreditgewährung und Besicherung im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein. Voraussetzungen hierzu ist allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Antragsaussetzung vorliegen (Insbesondere Beruhen auf COVID-19 und positive Aussichten, wie oben dargestellt). Es ist daher empfehlenswert, den Nachweis der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019 und die Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit durch entsprechende Dokumentation bzw. Planungen zu belegen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
  • Die Anfechtung von Rechtshandlungen während des Aussetzungszeitraums ist ausgeschlossen, sofern nicht dem Insolvenzverwalter der Nachweis gelingt, dass dem Empfänger der Leistung die fehlende Geeignetheit der Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bekannt war.
Wir empfehlen den gesetzlichen Vertretern nachfolgenden Leitfaden beim weiteren Handeln:

  1. Ruhe bewahren
  2. Eintreten der Insolvenzreife nach dem Stichtag dokumentieren (durch aktualisierte Finanzplanung für das Jahr 2020 und 2021)
  3. Sanierungskonzept unter Berücksichtigung der Maßnahmen (KUG, KFW Darlehen, Steuerstundunge, etc) ausarbeiten, einschließlich einer integrierten Finanzplanung, die die Überwindung der Liquiditätskrise dokumentiert
  4. Kurzfristige Liquiditätsplanung (täglich/wöchentlich) einrichten, falls nicht vorhanden
  5. Kommunikation mit allen Beteiligten (Banken, Betriebsrat, Gesellschafter, Lieferanten, Kunden, etc.) etablieren
  6. Besondere Sorgfalt ist in den Fällen geboten, in denen bereits vor dem Stichtag Krisensymptome vorhanden waren
  7. Regelmäßige Überprüfung der Annahme, dass die Sanierungsaussichten weiterhin positiv sind
  8. Ggf. professionellen Rat einholen