Hinweisgeberschutzgesetz – wir unterstützen Sie!
Unser digitales Hinweisgebersystem – es gibt 3 unterschiedliche Möglichkeiten zur Umsetzung:
Hintergrundinformationen
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist im Juli 2023 in Deutschland in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie nun final in nationales Recht überführt. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Repressalien schützen. Damit sollen Compliance-Verstöße für das betroffene Unternehmen sichtbarer gemacht werden – Chance und Risiko zugleich.
Bereits seit Juli 2023 sind Unternehmen mit über 249 Beschäftigten verpflichtet, eine Hinweisgeberstelle einzurichten. Es drohen empfindliche Bußgelder und der Abfluss von unternehmenskritischem Wissen, wenn ein Unternehmen die bindenden Vorschriften des HinSchG ignoriert. Neben der Einrichtung einer Hinweisgeberstelle sind Bearbeitungs- und Rückmeldeprozesse zur Wahrung der gesetzlichen Fristen und der strengen Vertraulichkeit von eingehenden Hinweisen rechtssicher festzulegen und zu dokumentieren.
Im Gesetz festgehalten wurde auch die stufenweise Ausweitung der Pflicht zur Implementierung eines Hinweisgeberschutzsystems: Bereits ab dem 17. Dezember 2023 ist ein Hinweisgeberschutz auch in Unternehmen ab 50 Beschäftigten einzurichten und zu betreiben.
FAQs
Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bietet Schutz für Personen, die in Ausübung ihres Berufes von (Gesetzes-)Verstößen erfahren. Es soll sicherstellen, dass diese Personen keinen Vergeltungsmaßnahmen oder Nachteilen unterliegen. Jegliche Art von Repressalien gegen sie sind verboten.
Was müssen Unternehmen tun?
Unternehmen mit über 50 Beschäftigten müssen ab dem 17. Dezember 2023 eine Meldestelle einrichten, um Hinweisgebern die Möglichkeit zu geben, diese Verstöße zu melden. Unternehmen mit über 249 Beschäftigten müssen dies bereits seit Juli 2023.
Wie sieht das Meldeverfahren aus?
Aufgaben der internen Meldestelle umfassen:
- Innerhalb von maximal sieben Tagen der Person, die einen Hinweis gibt, den Eingang ihrer Meldung zu bestätigen,
- zu überprüfen, ob der berichtete Verstoß im Anwendungsbereich gemäß § 2 HinSchG liegt,
- den Kontakt zur Person, die den Hinweis gegeben hat, aufrechtzuerhalten,
- die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung zu evaluieren,
- bei Bedarf die hinweisgebende Person um zusätzliche Informationen zu bitten und
- geeignete Maßnahmen gemäß § 18 zu ergreifen.
Wie funktioniert das Whistleblower-Tool von adkl?
Meldungen können anonym (nicht zwingend erforderlich) in das Tool eingegeben werden, um die relevanten Schritte des Meldeverfahrens zu durchlaufen. Die dahinterliegende Meldestelle, welche sich inner- oder außerhalb des Unternehmens befinden kann, hat eine (anonymisierte) Übersicht aller zu bearbeitenden Fälle. Durch automatisierte Benachrichtigungen wird die Frist der Eingangsbestätigung eingehalten. Innerhalb des Tools kann die Meldestelle anonymisiert mit der hinweisgebenden Person kommunizieren.
Gibt es eine Konzernregelung?
Grundsätzlich sind die einzelnen Gesellschaften bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl getrennt voneinander zu betrachten. Jedoch können Konzerne mit 50 bis 249 Beschäftigten gem. §14 Abs. 2 HinSchG eine gemeinsame Meldestelle einrichten.
Muss die interne Meldestelle durch eine Person aus dem Unternehmen bekleidet werden?
Nein, die Funktion der Meldestelle kann ausgelagert werden. Dies ist vor allem unter Gesichtspunkten der Unabhängigkeit sinnvoll. Neben dem Tool als Kanal für die Meldestelle können wir eine/n VolljuristIn stellen, die das Meldeverfahren bei Eingang einer Meldung betreut.
Follow us on