ESG – Nachhaltigkeit in Unternehmen

–Ansprechpartner–

Nachhaltigkeitsberichterstattung

In einer Welt, in der Umweltbewusstsein und soziale Verantwortung zunehmend an Bedeutung gewinnen und durch den Green Deal der EU in unserem Finanz- und Binnenmarkt verankert werden, wird Nachhaltigkeit zu einem zentralen Faktor für Unternehmen jeder Größe und Branche. Die Europäische Union hat infolgedessen Richtlinien erlassen, die von dem Deutschen Gesetzgeber in nationales Recht im Handelsgesetzbuch (HGB) transformiert werden. Dadurch erlangen die Regeln direkten Gesetzescharakter und sind verpflichtend anzuwenden. Deren Umsetzung und Befolgung werden ein entscheidendes Kriterium für den langfristigen Erfolg.

ADKL unterstützt Unternehmen und Entscheider bei der Umsetzung

ADKL bereitet sich seit zwei Jahren auf die kommenden Herausforderungen vor und hat das Thema im Leistungsbereich Wirtschaftsprüfung verankert. Unser Team hat an internen und externen Schulungen teilgenommen und ist so in der Lage, Unternehmen bei der Umsetzung und Implementierung zu unterstützen und die erforderlichen Prüfungsleistungen anzubieten.

Integrierte Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Wir empfehlen eine frühzeitige Einbindung des Abschlussprüfers im Rahmen ihrer Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts, um durch eine Beurteilung der Prüfungsbereitschaft in jedem Projektschritt Sicherheit für das angestrebte Prüfungsurteil zu schaffen. Durch unsere integrierte Prüfung der Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen generieren wir darüber hinaus Synergien, da wir Ihr Unternehmen und damit die relevanten Prozesse und Risiken bereits aus der Jahresabschlussprüfung kennen.

Unsere für den Mittelstand pragmatisch ausgerichtete Prüfung erfolgt dabei in folgenden Schritten:

Im Rahmen der Bestandsaufnahme erfolgt die Durchführung einer prüferischen Würdigung der Wesentlichkeitsanalyse und des internen Kontrollsystems. Die Erkenntnisse aus unserer Jahresabschlussprüfung finden an dieser Stelle Einfluss und können Synergien schaffen.

Die Lückenanalyse fokussiert sich auf die Identifizierung von Abweichungen zwischen den vorhandenen Nachhaltigkeitsinformationen und Anforderungen der ESRS. Diese Ergebnisse werden durch unsere Einschätzung komplettiert, ob ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise vorhanden sind.

Ihren Entwurf eines Nachhaltigkeitsberichts unterziehen wir einer prüferische Durchsicht zur frühzeitigen Identifizierung vorhandener Lücken und Verbesserungspotentiale.

Effiziente Finalisierung der Prüfung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den in den vorherigen Schritten beschriebenen Prüfungshandlungen.

Neben der Prüfung begleiten wir Sie auch beratend bei der Umsetzung der Berichterstattungsanforderungen. Unser gesamtes Leistungsangebot setzt sich wie folgt zusammen:

  • Gesetzliche Prüfung: Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen (CSRD/ESRS).
  • Freiwillige Prüfung: Prüfung von freiwillig erstellten Nachhaltigkeitsberichten, auch nach anderen Standards (bspw. GRI, DNK).
  • Sonderfälle: Prüfung einzelner Kennzahlen und/oder Angaben in Nachhaltigkeitsberichten.
  • Gesetzliche Implikationen: Überblick der Auswirkungen auf das Unternehmen und Analyse des Status Quo sowie Unterstützung bei der Einhaltung regulatorischer Anforderungen (Compliance Check).
  • Schulungen und Workshops: Durchführung von Mitarbeiterschulungen zu ESG-Themen und Vermittlung von Best Practices.
  • Wertschöpfungskette: Erstellung und Analyse der Wertschöpfungskette sowie der relevanten Stakeholder.
  • Doppelte Wesentlichkeitsanalyse: Unterstützung bei der Identifizierung und Bewertung berichtspflichtiger Themen.
  • Datenerhebung: Bewertung der Datenverfügbarkeit und Unterstützung bei der Beschaffung, Analyse und Aufbereitung relevanter ESG-Daten.
  • Berichterstellung: Aufbau der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sowie Gestaltung von Prozessen und Implementierung von Kontrollen.
  • Auswahl von Software: Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Software zur Erfüllung der Pflichten zur Berichterstattung und Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten.
  • Implementierung von Tools: Unterstützung bei der Implementierung von Technologien und Tools zur Erfassung und Analyse von ESG-Daten und dem Aufbau eines automatisierten Reportings.

Die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung fordert die Einhaltung umfangreicher und komplexer Vorschriften. Für eine erste Orientierung haben wir in dem nachfolgenden Bereich FAQs zusammengestellt und wesentliche Begriffe definiert. Die genannten Vorschriften sind durch die Links direkt einsehbar.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die europäische Richtlinie (EU) 2022/2464 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32022L2464) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die CSRD ist neben der EU Taxonomie-Verordnung (EU TAX-VO) und der Offenlegungsverordnung (SFDR) eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der EU mit dem Ziel der Neuausrichtung von Kapitalströmen hin zu nachhaltigen Investitionen und der Gleichstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Finanzberichterstattung.

Die CSRD ist die Weiterentwicklung der bisher geltenden Non Financial Reporting Directive (NFRD) und sieht neben der Erweiterung des Anwenderkreises eine Ausweitung der Berichtsinhalte unter Verwendung verpflichtend anzuwendender Berichterstattungsstandards, der ESRS vor. Der Nachhaltigkeitsbericht ist innerhalb des Lageberichts in einem eigenen Abschnitt zu veröffentlichen sowie einer inhaltliche Prüfung zu unterziehen.

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) legen die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung fest. Die ESRS werden durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission entwickelt. Das erste Set, bestehend aus zwei übergreifenden Standards und 10 themenbezogenen Standards aus den Bereichen Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G) wurde am 31. Juli 2023 verabschiedet.

Diese sektorunabhängigen Standards des ersten Sets umfassen 82 Offenlegungsanforderungen mit über 1.000 quantitativen oder qualitativen zu berichtenden Datenpunkten. Diese Standards sind von allen berichtspflichtigen Unternehmen unter Berücksichtigung des Prinzips der doppelten Wesentlichkeitsanalyse zu beachten. Link >>> https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02023R2772-20231222&qid=1729761042114

Die Einführung branchenspezifischer Standards ist für das Jahr 2026 geplant.

Darüber hinaus befinden sich Standards für kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen (ESRS LSME) und für die freiwillige Berichterstattung kleiner und mittelgroßer nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen (ESRS VSME) in der Erarbeitung.

Die EU Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852 => Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0852&from=de)ist ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Berichtet wird über taxonomiekonforme Kennzahlen (Umsatzerlöse, Investitionsausgaben, Betriebsausgaben) und damit in Zusammenhang stehenden Erläuterungen. Berichtspflichtig sind Unternehmen, wenn sie unter den Anwenderkreis der CSRD fallen. Die Angaben sind innerhalb des Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht aufzunehmen.

Die Methodik zur Ermittlung der Kennzahlen ist in der delegierten Verordnung 2021/2178 vom 6. Juli 2021 erläutert (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021R2178). Eine Wirtschaftsaktivität gilt demnach als ökologisch nachhaltig, wenn sie taxonomiefähig ist, d.h. wenn sie in der EU Tax-VO beschrieben ist und einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der EU-Umweltziele leistet. Darüber hinaus darf die Wirtschatstätigkeit zu keiner wesentliche Beeinträchtigung eines anderen EU-Umweltziels führen und es müssen soziale Mindeststandards eingehalten werden (Bsp.: Internationale Charta der Menschenrechte).

Die EU-Kommission hat zu allen EU-Umweltzielen delegierte Rechtsakte mit Bewertungskriterien für einzelne Wirtschaftsaktivitäten erlassen. Die delegierten Rechtsakte und die sechs EU-Umweltziele sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:

EU-Umweltziele Angabepflichten und Bewertungskriterien
Klimaschutz
(Art. 10 ABs. 3 EU Tax-VO)
Del. VO (EU) 2021/2139

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R2139&from=DE

und 2023/2485 (Klimaschutz und Klimawandel)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202302485

Anpassung an den Klimawandel
(Art. 11 Abs. 3 EU Tax-VO)
Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
(Art. 12 Abs. 2 EU Tax-VO)
DEL. VO (EU) 2023/2486

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202302486

 

Stärkung der Kreislaufwirtschaft
(Art. 13 Abs. 2 EU Tax-VO)
DEL. VO (EU) 2023/2486
Verringerung der Umweltverschmutzung
(Art. 14 Abs. 2 EU Tax-VO)
DEL. VO (EU) 2023/2486
Schutz der biologischen Vielfalt
(Art. 15 Abs. 2 EU Tax-VO)
DEL. VO (EU) 2023/2486
[Bild: Umweltziele]