Stundung von Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsbeiträge für März und April können auf Antrag zinslos und ohne Stellung von Sicherheiten gestundet werden. Am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats müssen die Unternehmer und Selbständigen die Sozialversicherungsabgaben für den laufenden Monat für ihre Betriebe an die Sozialversicherungsträger zahlen. Das können im Ernstfall sehr hohe Beträge sein und die wegen der Corona-Krise in Probleme geratenen Betriebe zusätzlich finanziell schwer belasten.

Der Antrag auf Stundung kann formlos mit diesem Schreiben gestellt werden. Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge werden keine berechnet.

Voraussetzung:

  • Voraussetzung der Stundung ist die vorherige Inanspruchnahme anderer Hilfsmaßnahmen. Es sollte also bereits Kurzarbeitergeld beantragt worden sein sowie weitere Fördermittel und Kredite, beispielsweise ein KfW-Hilfskredit.  Darüber hinaus muss die Einziehung der Beträge eine erhebliche Härte darstellen.
  • Nach Aussage des GKV-Spitzenverbandes wird nicht vorausgesetzt, dass das Kurzarbeitergeld auch schon bewilligt wurde. Das heißt, dass bereits der Antrag als Nachweis reichen sollte, insbesondere wenn die Liquiditätsnotlage sehr kurzfristig beseitigt werden muss. Sollte das Kurzarbeitergeld bewilligt werden, kommt eine Stundung nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes in Betracht.
  • Der Antragsteller muss jedoch darlegen, dass ein erheblicher Schaden durch die Auswirkungen des Corona-Virus entstanden ist und die vom Bund und den Ländern geschaffenen Maßnahmen zur Schaffung von Liquidität bereits in Anspruch genommen oder zumindest beantragt wurden.

Im Zweifel empfehlen wir, mit der zuständigen Einzugsstelle der Krankenkasse zu sprechen. Die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen werden darauf achten, dass bei Unstimmigkeiten im Zweifel für das in Not geratene Unternehmen entschieden werden soll.

Weiterführende Informationen finden Sie hier