Steuerliche Förderung von Hilfsmaßnahmen für Corona-Betroffene

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 9. April 2020 weitere steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bekannt gegeben. Hauptzweck dieser Maßnahmen ist die steuerliche Unterstützung und Förderung der Unterstützer von Betroffenen der Corona-Krise.

Wesentliche Aspekte:

  • Ein einfacher Bankauszug reicht als Spendennachweis aus
  • Die Mittelverwendungspflicht für gemeinnützige Körperschaften wird für Sonderaktionen punktuell aufgehoben.
  • Die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf oder Personal für medizinische Zwecke muss keine unentgeltliche Wertabgabe sein
  • Gemeinnützige Körperschaften können ihre Mittel außerhalb des originären Satzungszweckes für die Unterstützung von Betroffenen der Corona-Krise einsetzen
  • Zuwendungen und Leistungen aus dem Betriebsvermögen können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Gefördert werden das Engagement „für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind.“

Diese Billigkeits- bzw. Vereinfachungsregelungen gelten für alle Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom
1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

Für alle Sonderkonten, die zur Unterstützung von Corona-Betroffenen eingerichtet wurden, gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Zum Nachweis der Spende genügt daher ein Zahlungsbeleg (z. B. Kontoauszug), unabhängig von der Höhe der Zuwendung. Dies gilt auch, wenn die Spende zunächst auf ein anderes Konto des Empfängers überwiesen wurde, falls noch kein Sonderkonto zur Verfügung steht.

Für die Besonderheiten im Zusammenhang mit Treuhandkonten verweisen wir auf das BMF-Schreiben.

Ausnahmsweise ist es steuerbegünstigten Körperschaften erlaubt, ihre Mittel für Zwecke zu verwenden, die nicht in der Satzung geregelt sind. Mittel, die im Rahmen von Sonderaktionen für Corona-Betroffene gesammelt wurden, können zur Unterstützung von Corona-Betroffenen verwendet werden, ohne dass die Körperschaft eine Satzungsänderung vornehmen muss.

Darüber hinaus können andere Mittel, über die die Körperschaft verfügt, ebenfalls Corona-Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dies für die Steuerbegünstigung schädlich ist. Dies gilt jedoch nur, soweit die Mittel keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen.

Auch die Weiterleitung von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die Corona-Betroffene unterstützt, ist für die Steuerbegünstigung unschädlich.

Die unentgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln und anderen Leistungen durch steuerbegünstigte Körperschaften kann dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, sofern diese zur Bewältigung der Corona-Krise notwendig sind.

Gegebenenfalls kommen auch für die Überlassung von Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG in Betracht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Darüber hinaus wird bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und Personal auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet, sofern die bedachte Einrichtung einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Krise leistet.

Verluste im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung können bis zum 31. Dezember 2020 mit Erträgen oder Gewinnen im ideellen Bereich, aus Zweckbetrieben, aus der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verrechnet werden, wenn die Verluste nachweislich aufgrund der Corona-Krise entstanden sind.

Darüber hinaus wird die Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke nicht geprüft, wenn einheitlich alle Arbeitnehmer eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes aus den Mitteln der steuerbegünstigten Körperschaft erhalten. Auch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung wird nicht geprüft.

Es ist des Weiteren unschädlich, wenn Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit krisenbedingt nicht oder nur teilweise möglich ist.

Sofern Aufwendungen zur Unterstützung von Corona-Betroffenen im Rahmen von Sponsoring geleistet werden, sind diese als Betriebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der sponsernde Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile erstrebt, zum Beispiel, dass öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam gemacht wird.

Wenn einem betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen zugewendet werden, um die Geschäftsbeziehung aufrecht zu halten, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (ausgenommen Geld) können ebenfalls als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Sofern Mitarbeiter auf die Auszahlung von Arbeitslohn verzichten und der Arbeitgeber diesen Betrag auf ein Spendenkonto einzahlt, gehört der Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Spende tatsächlich leistet und die entsprechenden Dokumentationspflichten erfüllt.

Dies gilt sinngemäß, wenn ein Aufsichtsratsmitglied auf die Zahlung der Aufsichtsratsvergütung verzichtet.

Für Schenkungen kommen die Steuerbefreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 und 17 ErbStG in Betracht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei handelt es sich zusammenfassend um Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

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