Liquiditätshilfe für KMU und Soloselbstständige

Update vom 14. Mai 2019:

Die NRW-Landesregierung hat ergänzende Regelungen zur NRW-Soforthilfe getroffen.

  1. Solo-Selbständige und Künstler, die die Soforthilfe in Anspruch genommen haben, dürfen jetzt 2.000 Euro des erhaltenen Zuschusses zur Deckung ihres Lebensunterhaltes verwenden.  Voraussetzung ist allerdings, dass für die Monate März und April keine Grundsicherung (ALG II) beantragt wurde. Die Soforthilfe darf weiterhin vollumfänglich für laufenden Sach- und Finanzaufwendungen entsprechend der unten genannten Kriterien verwendet werden.
  2. Das NRW-Kultusministerium stockt seinen Fördertopf von 5 auf 32 Millionen Euro auf. Antragsteller, die bisher (aufgrund ausgeschöpfter Fördergelder) nicht zum Zuge gekommen sind, in den Monaten März und April keine NRW-Soforthilfe und keine Grundsicherung beansprucht haben, können einen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zum Lebensunterhalt bekommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Landes NRW.

Um kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Freiberuflern in der Corona-Krise zu helfen, hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfen beschlossen. Die Landesregierung NRW begrüßt die schnellen Maßnahmen und plant, die Zuschüsse aufzustocken.

Maßnahmen:

9.000 Euro
15.000 Euro 25.000 Euro
für antragsberechtigte Solo-Selbstständige
und Antragsberechtigte
mit bis zu 5 Beschäftigten
für Antragsberechtigte
mit bis zu 10 Beschäftigten
für Antragsberechtigte
mit bis zu 50 Beschäftigten

Voraussetzungen:

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind, ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Den Link zum Antragsverfahren finden sie hier.

Hinweis:

  • Es besteht eine Zweckbindung
  • Es herrscht ein Aufrechnungsverbot
  • Die nicht benötigten Mittel sind rückzahlungspflichtig
  • Sämtliche Unterlagen sind 10 Jahre aufbewahrungspflichtig
  • Die Finanzbehörden prüfen die Vorgänge im Nachgang
  • Der Rückzahlungsbetrag wird mit 5% verzinst
  • Die Hilfen sind steuerpflichtig
  • Der nächsten Steuererklärung ist ein Verwendungsnachweis beizufügen

Eine ausführliche Beschreibung der Hinweise finden Sie hier in einem Muster Bescheid (Billigkeitszuschuss) der Bezirksregierung Düsseldorf.

Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich.

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